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Gefährliche Abfälle befördern

Baden-Württemberg 99001008004000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001008004000

Leistungsbezeichnung

Gefährliche Abfälle befördern

Leistungsbezeichnung II

Gefährliche Abfälle befördern

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

  • § 54 KrWG: Sammlung, Beförderung, Handel und Makeln von gefährlichen Abfällen in Verbindung mit Erlaubnisverfahren nach § 9 AbfAEV
  • § 55 KrWG: Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild

 

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV)

  • Nachweis über Fachkunde:
    § 5 AbfAEV: Fachkunde von Erlaubnispflichtigen
    § 6 AbfAEV: Sachkunde des sonstigen Personals
    Anlage 1 AbfAEV: Lehrgangsinhalte Anzeige- und Erlaubnisverordnung

 

Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)

Teaser

Erlaubnisverfahren zur Beförderung von gefährlichen Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.

Volltext

Erlaubnisverfahren zur Beförderung von gefährlichen Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.

Erforderliche Unterlagen

1. für den Antragsteller (Betrieb)

  • die Gewerbeanmeldung
  • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern eine Eintragung erfolgt ist)
  • eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt)
  • der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige tätigkeitbezogenen Umwelthaftpflichtversicherung (sofern solche Versicherungen vorhanden sind)
  • der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern

 

2. für den Betriebsinhaber

  • das Führungszeugnis
  • die personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über die Fachkunde sofern der Betriebsinhaber selbst die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes wahrnimmt (näheres siehe Rechtsgrundlage)

 

3. für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (sofern nicht mit dem Betriebsinhaber identisch)

  • das Führungszeugnis
  • die personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über die Fachkunde (näheres siehe Rechtsgrundlage)

Voraussetzungen

Für die Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen (z. B. Altbatterien, Kabel – die Öl, Kohlenteer oder andere gefährlichen Stoffe enthalten, Leuchtstoffröhren, etc.) ist eine vorherige Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) erforderlich.

Diese ist bei der Abfallrechtsbehörde zu beantragen.

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Teilnahme an einem anerkannten Fachkundelehrgang (Fach­kundenachweis gemäß § 5 AbfAEV) nachgewiesen wird.


Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit ist der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 zu entnehmen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Das Formular muss unterschrieben, inklusive der erforderlichen Unterlagen, eingereicht werden (Formular siehe Onlineantrag und Formulare).

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden