Erstattung von Schülerbeförderungskosten des ÖPNV beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Stadt Karlsruhe erstattet Schülerinnen und Schülern aus BadenWürttemberg auf der Grundlage der Satzung über die Erstattung der Schülerbeförderungskosten notwendige Fahrtkosten zu einer städtischen oder staatlich anerkannten Schule in Karlsruhe in angemessenem Umfang.
Fahrtkosten sind für höchstens zwei schulpflichtige Kinder einer Familie zu tragen, sofern die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind.
Beförderungskosten werden grundsätzlich nur erstattet oder bezuschusst, wenn öffentliche Verkehrsmittel für den Schulweg genutzt werden.
Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:
Die notwendigen Beförderungskosten werden komplett erstattet
- für Kinder in Schulkindergärten: ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schulkindergarten
- für Schülerinnen und Schüler der Sonderpädagogischen Bildungs und Beratungszentren: ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule
- für Schülerinnen und Schüler der Grundschulförderklassen, ab einer Mindestentfernung von einem Kilometer.
Die notwendigen Beförderungskosten werden teilweise
bezuschusst
- für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 bis 4 ab einer Mindestentfernung von einem Kilometer
- für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und des Berufsgrundbildungsjahres im Teilzeitunterricht ab einer Mindestentfernung von 100 Kilometern
Zu den notwendigen Beförderungskosten gewährt die Stadt je Beförderungsmonat und Schülerinnen und Schüler einen Zuschuss in Höhe von
- Zehn Prozent für Schülerinnen und Schüler der Berufsschulen und des Berufsgrundbildungsjahres in Teilzeitunterricht
- Einen Zuschuss auf eine Jahreskarte (Abonnement) mit einem Eigenanteil in Höhe von jeweils 8,33 Euro pro Monat für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Gemeinschaftsschulen der Klassenstufen 1 bis 4
Der von der Schule bestätigte Antrag für eine bezuschusste Fahrkarte muss spätestens am 30. Juni bei der KVV vorliegen.