Abbruch baulicher Anlagen
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Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.
Auch für den Abbruch von Gebäuden und Einrichtungen kann ein baurechtliches Verfahren erforderlich werden. Der Abbruch ist verfahrensfrei möglich bei
•freistehenden Gebäuden bis 7 m Höhe,•sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m sowie
•Anlagen und Einrichtungen für deren Errichtung schon keine Baugenehmigung notwendig war. Beachte: Dies gilt nicht bei Kulturdenkmalen.
Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.
Als Bauherr können Sie für den geplanten Abbruch einen Bauantrag einreichen oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen.
Bauantrag
Zusammen mit dem Bauantrag müssen Sie als erforderliche Bauvorlagen beim IC Bauen mindestens einen Lageplan sowie Ansichten des Gebäudes (ggf. Fotos) einreichen. Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung".
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.
Kenntnisgabeverfahren
Im Kenntnisgabeverfahren müssen Sie zusammen mit dem Formular für den Abbruch im Kenntnisgabeverfahren ebenfalls einen Lageplan sowie Ansichten des Gebäudes (ggf. Fotos) vorlegen.
Ein Kenntnisgabeverfahren setzt allerdings voraus, dass der Bauherr bereits einen verantwortlichen Abbruchunternehmer beauftragt hat, der auf dem Formular für die Kenntnisgabe bestätigt, dass er über die erforderliche Befähigung zur Durchführung der Abbrucharbeiten verfügt.
Zusammen mit den Unterlagen für das jeweilige Verfahren müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen (Abgang) für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.