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Abbruch baulicher Anlagen

Baden-Württemberg 99012066034000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012066034000

Leistungsbezeichnung

Abbruch baulicher Anlagen

Leistungsbezeichnung II

Abbruch baulicher Anlagen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

Volltext

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

Auch für den Abbruch von Gebäuden und Einrichtungen kann ein baurechtliches Verfahren erforderlich werden. Der Abbruch ist verfahrensfrei möglich bei

•freistehenden Gebäuden bis 7 m Höhe,
•sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m sowie
•Anlagen und Einrichtungen für deren Errichtung schon keine Baugenehmigung notwendig war. Beachte: Dies gilt nicht bei Kulturdenkmalen.

Erforderliche Unterlagen

Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.

Voraussetzungen

Sie beabsichtigen den Abbruch einer baulichen Anlage

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Als Bauherr können Sie für den geplanten Abbruch einen Bauantrag einreichen oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen.


Bauantrag

Zusammen mit dem Bauantrag müssen Sie als erforderliche Bauvorlagen beim IC Bauen mindestens einen Lageplan sowie Ansichten des Gebäudes (ggf. Fotos) einreichen. Sie benötigen den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung".

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.


Kenntnisgabeverfahren

Im Kenntnisgabeverfahren müssen Sie zusammen mit dem Formular für den Abbruch im Kenntnisgabeverfahren ebenfalls einen Lageplan sowie Ansichten des Gebäudes (ggf. Fotos) vorlegen.

Ein Kenntnisgabeverfahren setzt allerdings voraus, dass der Bauherr bereits einen verantwortlichen Abbruchunternehmer beauftragt hat, der auf dem Formular für die Kenntnisgabe bestätigt, dass er über die erforderliche Befähigung zur Durchführung der Abbrucharbeiten verfügt.

Zusammen mit den Unterlagen für das jeweilige Verfahren müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen (Abgang) für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden