Ferienwohnung (Fremdenbeherbergung) registrieren
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Mit Inkrafttreten der Registrierungspflicht darf Wohnraum zu Fremdenbeherbergungszwecken nur noch mit einer Registrierungsnummer angeboten und beworben werden.
Ab dem 01.01.2022 besteht für alle Ferienwohnungen (Fremdenbeherbergungen) im Gebiet der Stadt Freiburg i.Br. (einschließlich der Ortsteile) eine Registrierungspflicht.
Mit Inkrafttreten der Registrierungspflicht darf Wohnraum zu Fremdenbeherbergungszwecken nur noch mit einer Registrierungsnummer angeboten und beworben werden.
Die Registrierungsnummer muss beim Anbieten und Bewerben des Wohnraums stets und für die Öffentlichkeit gut sichtbar angegeben werden, z.B. durch Angabe im Online-Inserat.
- Sie bieten Wohnraum an wechselnde Nutzer zum Zwecke des nicht auf Dauer angelegten Gebrauchs (insbesondere zur Fremdenbeherbergung) an.
- Der Wohnraum liegt im Einzugsgebiet der Stadt Freiburg i.Br.
Wichtig:
Der Registrierungspflicht unterfällt jeglicher Wohnraum, der zu diesen Zwecken genutzt wird, unabhängig davon, ob dieser hierzu nach der Zweckentfremdungssatzung genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei genutzt wird.
Sofern Sie lediglich einen Teil der Wohnung zur Fremdenbeherbergung vermieten, müssen Sie diese ebenfalls als Ferienwohnung registrieren.
Ihre Ferienwohnung müssen Sie online über Service-BW registrieren.
Sie erhalten von der Gemeinde für jede Wohnung eine eigene Registrierungsnummer.
Die Registrierungsnummer müssen Sie fortan bei jeder Vermietung angeben.
Bitte beachten Sie:
Die Registrierung ersetzt keine nach der Zweckentfremdungssatzung oder anderen öffentlichen Vorschriften erforderliche Genehmigung.
Sie müssen die Fremdenbeherbergung vor der ersten Vermietung / Überlassung registrieren.
Wenn Sie die Fremdenbeherbergung nicht oder nicht rechtzeitig bzw. unzutreffend registrieren, können Sie gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 ZES ab dem 01.07.2022 mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 50.000 Euro belegt werden.
Gegen eine Entscheidung der Zweckentfremdungsstelle kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Freiburg (Baurechtsamt, Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg) erhoben werden.
Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der oben genannten Behörde eingelegt werden.