Immissionsschutz - Betreiberwechsel einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV):
- § 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, einen Betreiberwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.
Sie möchten den Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage wechseln.
Der Betreiberwechsel ist elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
Bei Unvollständigkeit erfolgt eine Mitteilung durch die zuständige Behörde.
Nach bestandener Prüfung übernimmt die zuständige Behörde die Änderungen im Anlagenregister .
Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Anzeige bei der für Ihre Feuerungsanlage zuständigen Immissionsschutzbehörde stellen.