Auskunft für die Zulassungsbescheinigung Teil II (Leasingbriefauskunft) beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Über den u. g. Link können Sie eine Leasingbriefauskunft anfordern. Mit dieser kostenlosen Anfrage können Sie prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bereits bei Ihrer Zulassungsbehörde eingegangen ist.
Bei der Zulassung oder Ummeldung von Fahrzeugen übermittelt der Kredit- oder Leasinggeber normalerweise die Zulassungsbescheinigung Teil II direkt an die zuständige Zulassungsbehörde. Erst nach Eingang der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Zulassungsbehörde kann eine Fahrzeugzulassung oder - ummeldung erfolgen.
Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II.
Vorab müssen Sie die Übermittlung der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Ihrem Kredit- oder Leasinggeber beauftragt haben.
Der Kredit- oder Leasinggeber wird zur Übermittlung der Zulassungsbescheinigung Teil II an die Zulassungsbehörde beauftragt. Nach der Übermittlung kann eine Fahrzeugzulassung oder -ummeldung erfolgen
Bitte achten Sie darauf, Ihren Kfz-Vorgang zeitnah auszuführen sowie in Rücksprache mit der Bank, damit die Bank den Brief von der Zulassungsstelle nicht vor Durchführung des Kfz-Vorgangs zurückfordert.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird bei einer Fahrzeugzulassung- oder ummeldung benötigt.
Somit also bei:
- Neuzulassung
- Halterwechsel
- Wohnortwechsel in einen neuen Zulassungsbezirk inkl. Kennzeichenwechsel
- Namensänderungen (z.B. wegen Eheschließung)
- neuem Kennzeichen
- Kennzeichenänderung, z.B. durch Diebstahl oder Verlust
- Änderungen auf ein Saisonkennzeichen oder bei Änderung des Saisonzeitraums
- Änderung auf ein Oldtimerkennzeichen (H)
- Änderung auf ein Elektrokennzeichen (E)