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Antrag auf Zulassung zur Kündigung nach Mutterschutzgesetz

Baden-Württemberg 99006045129000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006045129000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Zulassung zur Kündigung nach Mutterschutzgesetz

Leistungsbezeichnung II

Antrag auf Zulassung zur Kündigung nach Mutterschutzgesetz

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuschG):

  • § 17 Absatz 2 Kündigungsverbot

Teaser

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Volltext

Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Dem Arbeitgeber muss zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt gewesen sein oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

In besonderen Fällen kann jedoch die zuständige Behörde (in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien) gemäß § 17 Absatz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer unter diesem besonderen Kündigungsschutz stehenden Frau ausnahmsweise für zulässig erklären. Allerdings dürfen die Gründe für die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Geburt des Kindes stehen. Besondere Gründe für eine Kündigung könnten zum Beispiel sein:

  • dass das Unternehmen insolvent ist oder
  • dass der Betrieb teilweise stillgelegt wird oder
  • dass Sie eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen haben.

Möchten Sie einer Beschäftigten kündigen, die unter dem besonderem Kündigungsschutz nach § 17 Absatz 1 MuSchG steht, müssen Sie dies vor der Kündigung beantragen und entsprechende Nachweise erbringen.

Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.

Erforderliche Unterlagen

abhängig vom Einzelfall.

Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

Voraussetzungen

  • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.

Kosten

Für die Bearbeitung ihres Antrages können Gebühren zwischen 200 - 2000 EUR anfallen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Einzelfall und tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Behörde.

Verfahrensablauf

Die Kündigungsverbote nach § 17 Absatz 1 MuSchG und § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bestehen nebeneinander. Treffen die Voraussetzungen nach § 17 MuSchG und § 18 BEEG zusammen, muss der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach beiden Rechtsvorschriften beantragen, um wirksam kündigen zu können. Der Antrag muss jeweils erkennen lassen, nach welcher Bestimmung der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung begehrt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Antrags und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.

Frist

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

kein

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden