Angaben zur Person mitteilen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 69 Absatz 2 Strahlenschutzverantwortlicher
Bei Ihnen ist der Strahlenschutzverantwortliche eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft und das vertretungsberechtigte Organ besteht, wie bei Gemeinschaftspraxen, aus mehreren Mitgliedern oder es sind, wie bei sonstigen Personenvereinigungen, mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden.
Dann müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.
Sie müssen der zuständigen Behörde außerdem mitteilen, wenn sich diese Zuordnung ändert.
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt jedoch bestehen.
- aktuelles Führungszeugnis (Belegart OB)
- bei einer ärztlich approbierten Person Kopie der gültigen Approbationsurkunde
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister, dem Partnerschaftsregister oder einem sonstigen Register
- Der Strahlenschutzverantwortliche ist eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft.
- Für die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen.
in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie Formulare, Merkblätter und Adressen