Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid einreichen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
- § 21 Inhalt des Genehmigungsbescheides
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben oder betreiben möchten, kann im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie den Schadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen müssen.
Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:
- Messergebnissen,
- verwendeten Messverfahren,
- Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.
- Im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage sind Einzelmessungen behördlich festgelegt.
- Sie wenden sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle).
- Die genaue Messplanung (Messtermin, zu messende Luftschadstoffe, zu berücksichtigende Betriebszustände der Anlage, …) ist zwischen Ihnen, der Messstelle und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
- Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.
- Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht, welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.
- Messungen müssen innerhalb der im Genehmigungsbescheid festgelegten Fristen durchgeführt werden.
- Die zugehörigen Messberichte müssen innerhalb der im Genehmigungsbescheid festgelegten Fristen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.