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Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid einreichen

Baden-Württemberg 99063056261007 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063056261007

Leistungsbezeichnung

Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid einreichen

Leistungsbezeichnung II

Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei Anlagen gemäß Genehmigungsbescheid einreichen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

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Fachlich freigegeben durch

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Teaser

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben oder betreiben möchten, kann im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie den Schadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen müssen.

Volltext

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben oder betreiben möchten, kann im Genehmigungsbescheid behördlich festgelegt werden, dass Sie den Schadstoffausstoß in regelmäßigen Abständen durch Einzelmessungen überprüfen lassen müssen.

Die Messungen sind von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bekannt gegebenen Stelle (Messstelle) durchführen zu lassen. Über die Ergebnisse müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:

  • Messergebnissen,
  • verwendeten Messverfahren,
  • Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

Voraussetzungen

Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

  • Im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage sind Einzelmessungen behördlich festgelegt.
  • Sie wenden sich an eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle).
  • Die genaue Messplanung (Messtermin, zu messende Luftschadstoffe, zu berücksichtigende Betriebszustände der Anlage, …) ist zwischen Ihnen, der Messstelle und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abzustimmen.
  • Zum Messtermin ermittelt die Messstelle die Emissionswerte.
  • Nach Abschluss der Messung erhalten Sie von der Messstelle einen Messbericht, welcher der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorzulegen ist.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Messungen müssen innerhalb der im Genehmigungsbescheid festgelegten Fristen durchgeführt werden.
  • Die zugehörigen Messberichte müssen innerhalb der im Genehmigungsbescheid festgelegten Fristen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Rechtsbehelf

Kein

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden