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Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV einreichen

Baden-Württemberg 99063057261005 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063057261005

Leistungsbezeichnung

Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV einreichen

Leistungsbezeichnung II

Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV einreichen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
  • § 29 Kontinuierliche Messungen

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgestzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV):

  • § 16 Kontinuierliche Messungen
  • § 17 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

Teaser

Wenn Sie eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß kontinuierlich messen, aufzeichnen und auswerten. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Volltext

Wenn Sie eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß kontinuierlich messen, aufzeichnen und auswerten. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden Ihren Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Den Messbericht eines Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Rechtsbehelf

Kein

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden