Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV einreichen
Inhalt
Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV einreichen
Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV einreichen
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Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 29 Kontinuierliche Messungen
- § 16 Kontinuierliche Messungen
- § 17 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
Wenn Sie eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß kontinuierlich messen, aufzeichnen und auswerten. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Wenn Sie eine Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß kontinuierlich messen, aufzeichnen und auswerten. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Sie sind Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen nach 17. BImSchV.
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden Ihren Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
- Den Messbericht eines Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.