Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen einreichen
Inhalt
Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen einreichen
Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen einreichen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- § 26 Messungen aus besonderem Anlass
- § 29 Kontinuierliche Messungen
- § 21 Inhalt des Genehmigungsbescheides
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, können Sie behördlich verpflichtet werden:
Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, können Sie behördlich verpflichtet werden:
- die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen und
- über die Ergebnisse einen Messbericht zu erstellen.
Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.
Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.
- Im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage sind kontinuierliche Messungen behördlich festgelegt.
- Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
- Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
- Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
- Den Messbericht eines Kalenderjahres müssen Sie innerhalb der im Genehmigungsbescheid Ihrer Anlage genannten Frist bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
- Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.