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Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen

Baden-Württemberg 99089046000000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089046000000

Leistungsbezeichnung

Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Volltext

Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, T2, P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2:

Hinweis: Die Anzeige ist auch erforderlich für Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen der Kateogorien F1, F2, T1, P1 und pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1.

Voraussetzungen

Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie

  • pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
  • keine Niederlassung haben und pyrotechnische Effekte auf Tourneen einsetzen wollen.

Kosten

je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung zum Sprengstoffrecht: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich hinsichtlich des erforderlichen Formulars für die "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" an die für Sie zuständige Behörde. Sofern die Behörde kein Formular verlangt, könnten Sie die Anzeige auch formlos erstatten.

Bearbeitungsdauer

Die voraussichtliche Bearbeitungsdauer können Sie bei Ihrer zuständigen Behörde erfragen.

Frist

mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

keiner

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden