Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten beantragen

Baden-Württemberg 99032001023000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99032001023000

Leistungsbezeichnung

Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten beantragen

Leistungsbezeichnung II

Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Sie können von diesen Stellen Auskunft darüber verlangen,

Volltext

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Sie können von diesen Stellen Auskunft darüber verlangen,

  • ob und welche Daten diese über Sie speichern,
  • zu welchem Zweck sie die Daten verarbeiten,
  • woher die Daten stammen, wenn dies gespeichert oder sonst bekannt ist,
  • an wen sie die Daten übermitteln.

Hinweis: Sie haben  in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Auskunft:

  • gegenüber dem Landtag: in parlamentarischen Angelegenheiten
  • gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: im Rahmen Ihrer Prüfungstätigkeiten

Erforderliche Unterlagen

Bei schriftlichen Auskunftsanträgen an Sicherheitsbehörden sollten Sie eine Kopie eines Personalausweises oder Reisepasses zum Nachweis der Identität beilegen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Auskunft sind:

  • Die personenbezogenen Daten sind nicht ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert.
    Für nur zu diesen Zwecken gespeicherte Daten gilt das Auskunftsrecht nicht oder nur eingeschränkt.
  • Ihre Identität steht zweifelsfrei fest.
  • für in Akten gespeicherte personenbezogene Daten:
    • Sie müssen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen.
    • Der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu Ihrem Informationsinteresse stehen.

Besondere Regelungen oder Voraussetzungen gibt es in folgenden Bereichen:

  • Polizei
    Die Erteilung der Auskunft kann aus Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen oder wegen Gefährdung der Aufgabenerfüllung unterbleiben. Die Polizei des Landes ist nicht verpflichtet, über die Herkunft von Daten zu informieren.
  • Verfassungsschutz
    Beim Landesamt für Verfassungsschutz müssen Sie auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen und ein besonderes Interesse darlegen. Aus Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen muss das Landesamt über die Herkunft der Daten, die Empfänger von Übermittlungen und den Zweck der Speicherung keine Auskunft geben.
  • Südwestrundfunk
    Beeinträchtigt dessen Berichterstattung Ihr Persönlichkeitsrecht, können Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, die der Berichterstattung zugrunde liegen. Der Südwestrundfunk kann die Auskunft verweigern, wenn die Daten Rückschlüsse zulassen auf die Person des
    • Verfassers,
    • Einsenders oder
    • Gewährsmannes
      von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherte Daten können Sie schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch beantragen. Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft möchten
  • für in Akten gespeicherte Daten: Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen
  • für Auskünfte aus dem Verfassungsschutzbereich und für Daten, die Geheimhaltungs- oder Sicherheitsgründen unterliegen: Darlegung des Interesses

Tipp: Im Hinblick auf die mangelnde Sicherheit einer E-Mail-Übertragung ist es empfehlenswert, eine Verschlüsselungssoftware zu verwenden.

Die auskunftserteilende Stelle kann die Auskunft beispielsweise schriftlich oder mündlich erteilen. Sie kann Ihnen auch Einsicht in schriftliche Unterlagen gewähren.

Lehnt die auskunftserteilende Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung muss sie nicht begründen, wenn dies den Zweck der Auskunftsverweigerung gefährden würde. Sie können sich dann an die zuständige Datenschutzkontrollbehörde wenden, soweit diese ein Prüfungsrecht hat.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden