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Blindenhilfe beantragen

Baden-Württemberg 99107047080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107047080000

Leistungsbezeichnung

Blindenhilfe beantragen

Leistungsbezeichnung II

Blindenhilfe beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

Volltext

Die Blindenhilfe unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen finanziell, wenn Sie blind oder einer blinden Person gleichgestellt sind. Dieser pauschale Geldbetrag gleicht die Mehraufwendungen aus, die Ihnen aufgrund der Blindheit entstehen.

Höhe der Landesblindenhilfe ab 01.01.2025:

  • volljährige blinde Menschen: EUR 410,00
  • minderjährige blinde Menschen EUR 205,00.
    Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.

Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen.

  • bei geringem Einkommen und Vermögen (Bundesblindenhilfe) zusätzlich
    • volljährige blinde Menschen: EUR 470,28
    • minderjährige blinde Menschen: EUR 235,90.
      Die Blindenhilfe wird jährlich entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.

Voraussetzungen

Sie sind

  • blind oder
  • haben eine Sehschärfe auf dem besseren Auge, die nicht mehr als 1/50 beträgt oder
  • haben gleich schwere Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit

Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Sie zahlt die Blindenhilfe auf das Konto aus, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.

Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden