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Kraftfahrzeug: Wiederzulassung ohne Halterwechsel (Ummeldung) beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99036047001000, 99036047001000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036047001000, 99036047001000

Leistungsbezeichnung

Kraftfahrzeug: Wiederzulassung ohne Halterwechsel (Ummeldung) beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Pkw (Synonym), Motorrad wieder anmelden (Synonym), Saison-Zulassung (Synonym), Motorrad wieder zulassen (Synonym), Kfz-Zulassung (Synonym), Fahrzeug erneut zulassen (Synonym), Fahrzeug (Synonym), Anhänger wieder anmelden (Synonym), Wiederanmeldung (Synonym), Kfz (Synonym), Abgemeldetes Fahrzeug zulassen (Synonym), Fahrzeug wieder anmelden (Synonym), Anhänger wieder zulassen (Synonym), Saisonfahrzeug (Synonym), Pkw wieder zulassen (Synonym), Kfz wieder zulassen (Synonym), Auto wieder anmelden (Synonym), Straßenzulassung (Synonym), Auto wieder zulassen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fahrzeugzulassung (036)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Teaser

Sie möchten Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen? Dann können Sie dieses bei der Zulassungsbehörde wieder anmelden. 
 

Volltext

Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, für die das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen, eine Vertretung damit beauftragen oder ihn internetbasiert stellen.

Eine internetbasierte Wiederzulassung kann nur für Fahrzeuge durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt Ihres Wiederzulassungsantrags nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen waren.

Wenn Sie ein anderes Kennzeichen beantragen, teilt die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug eine andere Kombination einer Erkennungsnummer zu. Im internetbasierten Zulassungsverfahren kann die Änderung des Kennzeichens elektronisch beantragt werden, wenn unter anderem keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind und keine halterbezogene Ausnahmegenehmigung in Bezug auf das Fahrzeug erteilt ist.

Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragen Sie eine dritte Person mit der Zulassung Ihres Fahrzeugs, so müssen Sie Ihr Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe Ihrer kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an die dritte Person schriftlich erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig.

Sind die Fahrzeugdaten und die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (dies erfolgt in der Regel nach ca. sieben Jahren) und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht anderweitig erbracht werden, kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes verlangen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann.

Für das Fahrzeug existiert kein Verwertungsnachweis nach § 17 FZV.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
  • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
    • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
  • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:

  • Nachweise über Änderungen der Fahrzeugdaten, die im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind

Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • sofern bereits vorhanden: neues, vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN

Bei Vertretung durch eine dritte Person:

  • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:

  • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht

Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb.
  • Es gab keinen Halterwechsel.
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 10,00 EUR haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

Kosten

Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 

Kurztext

  • Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf denselben Halter Erteilung
  • Die Wiederzulassung des Fahrzeugs muss beantragt werden.
  • Das abgemeldete Fahrzeug wird von derselben Halterin, von demselben Halter oder von einem Vertreter wieder angemeldet.
  • Beantragung bei der zuständigen Zulassungsbehörde
  • erforderliche Unterlagen:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter ist die ZB II nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug unter dem gleichen Kennzeichen geführt wird.)
    • Nummer der gültigen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
    • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
    • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters
    • bei Vertretung durch einen Dritten: Vertretungsvollmacht, gültiges Ausweisdokument des Vertreters und Ausweisdokument des Halters oder der Halterin im Original
  • Voraussetzungen:
    • Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb
    • Die Zulassungsbehörde kann ein zugeteiltes Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern
    • Wenn Halterin oder Halter ein anderes Kennzeichen beantragt, kann dem Fahrzeug eine andere Kombination einer Erkennungsnummer zugeteilt werden.
    • ggf. Nachweise von Änderungen der Fahrzeugdaten, die im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind
    • Für eine Antragstellung im Rahmen des internetbasierten Zulassungsverfahrens gilt, dass keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind und keine halterbezogene Ausnahmegenehmigung in Bezug auf das Fahrzeug erteilt ist.
    • Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen von mehr als 10,00 EUR bestehen.
    • Es dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr bestehen; bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt
    • Zuständig ist die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde
  • zuständig: vor Ort zuständige Kfz-Zulassungsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte.

Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

Formulare

nicht vorhanden