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Bauzustand anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99012082261000, 99012082261000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012082261000, 99012082261000

Leistungsbezeichnung

Bauzustand anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Bauzustand anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

Bauaufsichtsbehörde (Synonym), Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) (Synonym), Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) (Synonym), Standsicherheit (Synonym), Baugenehmigung (Synonym), Genehmigung (Synonym), Prüfingenieure für Brandschutz (Synonym), Brandschutznachweis (Synonym), Brandschutz (Synonym), Überwachungstätigkeit (Synonym), Bauvorlagen (Synonym), Bauprüfverordnung (BauPrüfVO M-V) (Synonym), Überwachung (Synonym), Bauüberwachung (Synonym), Gebühren (Synonym), Anzeige (Synonym), Gebäudeklasse 4 (Synonym), Prüfingenieure für Standsicherheit (Synonym), Standsicherheitsnachweis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.12.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde müssen Sie den Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten anzeigen. 

Volltext

Die Bauaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, die Pflichten der Beteiligten am Bau sowie die Einhaltung der Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften jederzeit zu kontrollieren. Die Bauüberwachung dient zur Überprüfung der Vorgaben in der Baugenehmigung und gegebenenfalls zur Feststellung von baulichen Mängeln.

Die allgemeine Bauüberwachung liegt als "Kann-Bestimmung" im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; sie ist unabhängig von der Dauer und Intensität des Bauvorganges, der Art, Größe, Schwierigkeit und Bedeutung des Bauvorhabens und vom bauaufsichtlichen Verfahren auszuüben.

Die Bauüberwachung der Bauausführung bestimmter baulicher Anlagen hinsichtlich der bauaufsichtlich geprüften Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweise ist verbindlich.

Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Grundstücken und Anlagen einschließlich Wohnungen sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse, Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu gewähren.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten, sowie Mittelgaragen und Großgaragen, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten zu bestätigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bauvorlagen
  • Standsicherheitsnachweis
  • Brandschutznachweis
  • Genehmigungen
  • Zulassungen
  • Prüfzeugnisse
  • Übereinstimmungszertifikate
  • Zeugnisse
  • Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten
  • Bautagebücher

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Allgemeine Bauüberwachungen sind nicht kostenpflichtig, soweit keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt werden.

Für die Überwachungstätigkeit bezüglich der Standsicherheit und des Brandschutzes sind Gebühren nach Zeitaufwand zu entrichten.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften
  • allgemeine Überwachung liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde
  • verbindliche Überwachung baulicher Anlagen ist für bauaufsichtlich geprüfte Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweise vorgeschrieben
  • Bauprüfverordnung regelt Aufgabenerledigung der Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz
  • Möglichkeit der Entnahme von Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, aus fertigen Bauteilen durch beauftragte Personen im Rahmen der Bauüberwachung
  • Zutritt zu Grundstücken und Anlagen einschließlich Wohnungen ist beauftragten Personen zu gewähren
  • Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse, Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen ist beauftragten Personen zu gewähren
  • Bestätigung der übereinstimmenden Bauausführung mit dem Brandschutznachweis bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 (ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen) durch Nachweisersteller oder andere Nachweisberechtigte
  • Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens 2 Wochen vorher an die Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

Die für Sie zuständige untere Bauaufsichtsbehörde finden Sie unter:

Zuständige Stelle

jeweilige Untere Bauaufsichtsbehörde bzw. Prüfingenieur für Standsicherheit oder Prüfingenieur für Brandschutz

Formulare

  • Formulare vorhanden: nein
  • Online-Dienst vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

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