Bauzustand anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde müssen Sie den Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten anzeigen.
Die Bauaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, die Pflichten der Beteiligten am Bau sowie die Einhaltung der Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften jederzeit zu kontrollieren. Die Bauüberwachung dient zur Überprüfung der Vorgaben in der Baugenehmigung und gegebenenfalls zur Feststellung von baulichen Mängeln.
Die allgemeine Bauüberwachung liegt als "Kann-Bestimmung" im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; sie ist unabhängig von der Dauer und Intensität des Bauvorganges, der Art, Größe, Schwierigkeit und Bedeutung des Bauvorhabens und vom bauaufsichtlichen Verfahren auszuüben.
Die Bauüberwachung der Bauausführung bestimmter baulicher Anlagen hinsichtlich der bauaufsichtlich geprüften Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweise ist verbindlich.
Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.
Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Grundstücken und Anlagen einschließlich Wohnungen sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse, Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu gewähren.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten, sowie Mittelgaragen und Großgaragen, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten zu bestätigen.
- Bauvorlagen
- Standsicherheitsnachweis
- Brandschutznachweis
- Genehmigungen
- Zulassungen
- Prüfzeugnisse
- Übereinstimmungszertifikate
- Zeugnisse
- Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten
- Bautagebücher
Allgemeine Bauüberwachungen sind nicht kostenpflichtig, soweit keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt werden.
Für die Überwachungstätigkeit bezüglich der Standsicherheit und des Brandschutzes sind Gebühren nach Zeitaufwand zu entrichten.
- Überwachung der Einhaltung der Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften
- allgemeine Überwachung liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde
- verbindliche Überwachung baulicher Anlagen ist für bauaufsichtlich geprüfte Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweise vorgeschrieben
- Bauprüfverordnung regelt Aufgabenerledigung der Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz
- Möglichkeit der Entnahme von Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, aus fertigen Bauteilen durch beauftragte Personen im Rahmen der Bauüberwachung
- Zutritt zu Grundstücken und Anlagen einschließlich Wohnungen ist beauftragten Personen zu gewähren
- Einblick in Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse, Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen ist beauftragten Personen zu gewähren
- Bestätigung der übereinstimmenden Bauausführung mit dem Brandschutznachweis bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 (ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen) durch Nachweisersteller oder andere Nachweisberechtigte
- Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens 2 Wochen vorher an die Bauaufsichtsbehörde
jeweilige Untere Bauaufsichtsbehörde bzw. Prüfingenieur für Standsicherheit oder Prüfingenieur für Brandschutz
- Formulare vorhanden: nein
- Online-Dienst vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein