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Durchführung einer Grundstücksvermessung (Grenzfeststellung und Abmarkung) anfragen

Mecklenburg-Vorpommern 99123009058000, 99123009058000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123009058000, 99123009058000

Leistungsbezeichnung

Durchführung einer Grundstücksvermessung (Grenzfeststellung und Abmarkung) anfragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

ÖbVI (Synonym), uVGB (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Ihnen der genaue Grenzverlauf Ihres Grundstückes nicht bekannt ist, können Sie eine Grenzfeststellung und Abmarkung beantragen.

Volltext

Nicht immer ist der tatsächliche Grenzverlauf in der Örtlichkeit bekannt und das Wissen um den genauen Verlauf kann beispielsweise durch Eigentumswechsel in Vergessenheit geraten.

Durch eine Grenzfeststellung oder Grenzwiederherstellung der Grenzpunkte und deren Abmarkung wird die Grenze in der Örtlichkeit wieder sichtbar gemacht und Rechtssicherheit geschaffen. Konflikte können dadurch vermieden werden.

Der Unterschied zwischen der Grenzfeststellung und der Grenzwiederherstellung liegt darin, dass Grenzpunkte, die in der Vergangenheit bereits einmal festgestellt wurden, wiederhergestellt werden. Hierfür fällt eine reduzierte Gebühr an.

Für die Grenzfeststellung und die Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte anhand der Nachweise im Liegenschaftskataster durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde ermittelt. Soweit nicht bereits vorhanden, werden die Grenzpunkte dann in der Örtlichkeit gekennzeichnet. Gegebenenfalls beschädigte oder falsch sitzende Grenzzeichen werden gerichtet und verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt.

Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden anschließend im Liegenschaftskataster dokumentiert.

Die Abmarkung kann auch allein beantragt werden. Dies ist erforderlich, wenn die örtliche Kennzeichnung im Rahmen einer früheren Liegenschaftsvermessung zurückgestellt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Grenzfeststellung und Abmarkung
  • Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin ist:
    • formlose, nicht formgebundene Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder
    • bei einer bevollmächtigen Person: formloser, nicht formgebundener Nachweis über Bevollmächtigung
  • Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich kostenschuldende Person ist:
    • formlose, nicht formgebundene Bestätigung zur Übernahme der Kosten

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Grenzfeststellung und Abmarkung stellen, wenn Sie:

  • Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin
  • erbbau- oder nutzungsberechtigte Person
  • eine Zustimmung vom obigen Personenkreis haben oder
  • vom obigen Personenkreis bevollmächtigt

sind.

Kosten

  • Die Gebühr ist abhängig von der Anzahl der festzustellenden beziehungsweise wiederherzustellenden Grenzpunkte und dem Bodenwert.
  • Die Mindestgebühr für die Feststellung eines Grenzpunktes beträgt 2.077,50 Euro.
  • Die Mindestgebühr für die Wiederherstellung eines Grenzpunktes beträgt 2.018 Euro.
  • Für die Fortführung des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS) fallen zusätzliche Gebühren an.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Grenzfeststellung und Abmarkung bei einer zuständigen Stelle ein (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde). Bei fehlenden Angaben oder Unklarheiten werden Sie kontaktiert. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Angaben ein.

Die zuständige Stelle wird eine Liegenschaftsvermessung durchführen, um die beantragten Grenzpunkte anhand der Nachweise des Liegenschaftskatasters zu ermitteln und diese in der Örtlichkeit zu kennzeichnen. Die hierfür notwendigen örtlichen Vermessungsarbeiten werden Ihnen und weiteren Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden müssen, angekündigt. Anschließend werden Sie und die betroffenen Rechtsinhaber zu einem Grenztermin eingeladen, an dem eine Anhörung stattfindet sowie die Grenzfeststellung und Abmarkung bekannt gegeben wird.

Wenn die Grenzfeststellung und Abmarkung bestandskräftig geworden sind, das heißt, die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, erstellt die zuständige Stelle die Vermessungsschrift. Auf Grundlage dieser Vermessungsvorschrift aktualisiert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS).
Sie erhalten einen Gebührenbescheid von der zuständigen Stelle. Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid von der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für die erfolgte Übernahme ins ALKIS.

Bearbeitungsdauer

  • drei bis neun Monate

Frist

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Grenzfeststellung und Abmarkung

Kurztext

  • Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung beantragen, um Klarheit über den Grenzverlauf zu erhalten
  • Durchführung einer Liegenschaftsvermessung durch zuständige Stelle zur Feststellung oder Wiederherstellung von Grenzpunkten und deren Abmarkung zur Kennzeichnung der Grenze in der Örtlichkeit
  • antragsberechtigt sind nur bestimmte Personen:
    • Grundstückseigentümer,
    • Nutzungsberechtigte,
    • Personen mit berechtigten Interesse oder
    • durch oben genannten Personenkreis bevollmächtigte Personen
  • Detailfragen zum Antrag müssen gegebenenfalls mit dem Antragsteller besprochen werden (Leistungsumfang, Kostenschätzung etc.)
  • zuständig: Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein