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Kraftfahrzeug: Wiederzulassung bei Halterwechsel beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99036048001000, 99036048001000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036048001000, 99036048001000

Leistungsbezeichnung

Kraftfahrzeug: Wiederzulassung bei Halterwechsel beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs beantragen (bei Halterwechsel)

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Fahrzeug (Synonym), Pkw (Synonym), Kfz-Zulassung (Synonym), Anhänger wieder anmelden (Synonym), Halterwechsel (Synonym), Saison-Zulassung (Synonym), Auto wieder zulassen (Synonym), Motorrad wieder zulassen (Synonym), Anhänger wieder zulassen (Synonym), Pkw wieder zulassen (Synonym), Fahrzeug erneut zulassen (Synonym), Abgemeldetes Fahrzeug zulassen (Synonym), Fahrzeug wieder anmelden (Synonym), Auto wieder anmelden (Synonym), Fahrzeug umschreiben (Synonym), Wiederanmeldung (Synonym), Kfz (Synonym), Saisonfahrzeug (Synonym), Motorrad wieder anmelden (Synonym), Kfz wieder zulassen (Synonym), Straßenzulassung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fahrzeugzulassung (036)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie möchten ein abgemeldetes Fahrzeug im Straßenverkehr nutzen? Als neue Halterin oder neuer Halter können Sie dieses für den Straßenverkehr wieder anmelden.

Volltext

Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben und dieses noch abgemeldet ist, müssen Sie es wieder anmelden, wenn Sie es im Straßenverkehr nutzen wollen.

Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, wenn ein Halterwechsel stattgefunden hat. Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen oder eine Vertretung damit beauftragen.

Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Zulassung wird wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt und die Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • gültige Hauptuntersuchung  und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung 
  • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
  • Kontoverbindung für ein SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
  • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

Gegebenenfalls sind zusätzlich vorzulegen:

Wenn Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten:

  • sofern bereits vorhanden: neues vorab reserviertes (Wunsch-)Kennzeichen inklusive PIN

Bei Vertretung durch einen Dritten:

  • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original; die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:

  • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original; gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug ist aktuell außer Betrieb gesetzt.
  • Es gab einen Wechsel der Halterin oder des Halters.
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 10,00 EUR haben.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr haben. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 12,80€
Wiederzulassung über ein i-Kfz-Portal
Mehr erfahren
Verwaltungsgebühr: 30€
Wiederzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Bei persönlicher Beantragung auf der Zulassungsbehörde erfolgt die Bearbeitung in der Regel sofort.

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Wiederzulassung eines Fahrzeuges auf einen neuen Halter; Erteilung
  • abgemeldetes Fahrzeug wird auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wieder angemeldet
  • erforderliche Unterlagen:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Voraussetzungen:
    • Fahrzeug ist aktuell nicht in Betrieb 
    • es gibt einen Wechsel der Halterin oder des Halters
    • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen mehr als 10,00 EUR
    • keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr; bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt
    • bei Vertretung durch andere Person muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden
  • Beantragung vor Ort und regional auch online möglich
  • zuständig: vor Ort zuständige Kfz-Zulassungsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

zuständige Kfz-Zulassungsbehörde

Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte.

Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

Formulare

nicht vorhanden