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Adoption eines ausländischen Kindes: Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99013002024001, 99013002024001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013002024001, 99013002024001

Leistungsbezeichnung

Adoption eines ausländischen Kindes: Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen

Leistungsbezeichnung II

Adoption eines ausländischen Kindes, Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Umwandlungsausspruch (Synonym), adoptieren (Synonym), Beschluss des Familiengerichts (Synonym), schwache Adoption (Synonym), Ausland (Synonym), Beschluss des Amtsgerichts (Synonym), Beschluss (Synonym), starke Adoption (Synonym), Adoptionsstelle (Synonym), Adoptivkind (Synonym), Adoptiveltern (Synonym), Adoption (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Adoption (013)

Verrichtungskennung

Beschluss (024)

Verrichtungsdetail

der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.

Volltext

Auf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • ausländische Adoptionsurkunde

Hinweis:

  • In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig: durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

Kosten

  • Notarkosten
  • Gerichtskosten

Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht (hier: Familiengericht) einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

  • dies dem Wohl des Kindes dient,
  • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
  • die überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.

Bearbeitungsdauer

  • mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger.

Frist

  • keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Adoption eines ausländischen Kindes: Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
  • notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung ist bei dem zuständigen Amtsgericht (hier: Familiengericht) zu stellen, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts
  • Höhe der Notar- und Gerichtskosten ist vom Einzelfall abhängig

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Über den Antrag zur Adoption eines ausländischen Kindes entscheidet in der Regel das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

Formulare

nicht vorhanden