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Im Prostitutionsgewerbe tätige Personen anmelden

Mecklenburg-Vorpommern 99050179104000, 99050179104000 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050179104000, 99050179104000

Leistungsbezeichnung

Im Prostitutionsgewerbe tätige Personen anmelden

Leistungsbezeichnung II

Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Betriebsanmeldung (Synonym), Prostitutionsgewerbe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie möchten als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Bereich, Betriebsleitung und Betriebsaufsicht, zur Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, Einlasskontrolle oder Bewachung einsetzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

Volltext

Wenn sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:

  •     Betriebsleitung und Beaufsichtigung
  •     Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung
  •     Einlasskontrolle oder
  •     Bewachung

Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.

Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
  • Ausweisdokumente z.B. Personalausweis / Reisepass

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
  • für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen

Kosten

In Mecklenburg-Vorpommern ist die Anmeldung kostenfrei.

Verfahrensablauf

Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.

Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.

Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Weitere tätige Personen im Prostitutionsgewerbe sind unverzüglich anzumelden.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

grundsätzlich kein Rechtsbehelf – da nur Anzeigepflicht

soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

Kurztext

  • Anmeldung von im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen
  • Als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen sie Personen, die sie im Rahmen des Gewerbes einsetzen wollen (Betriebsleitung, Betriebsaufsicht, Einhaltung des Hausrechts, Einlasskontrolle oder Bewachung) der zuständigen Behörde melden, dann prüft die Behörde die Person auf Zuverlässigkeit und kann gegebenenfalls die Beschäftigung untersagen.

Ansprechpunkt

Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.

Zuständige Stelle

Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja