Im Prostitutionsgewerbe tätige Personen anmelden
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie möchten als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Bereich, Betriebsleitung und Betriebsaufsicht, zur Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, Einlasskontrolle oder Bewachung einsetzen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.
Wenn sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:
- Betriebsleitung und Beaufsichtigung
- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung
- Einlasskontrolle oder
- Bewachung
Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
- Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
- Ausweisdokumente z.B. Personalausweis / Reisepass
- gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen
Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.
grundsätzlich kein Rechtsbehelf – da nur Anzeigepflicht
soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
- Anmeldung von im Prostitutionsgewerbe tätigen Personen
- Als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes müssen sie Personen, die sie im Rahmen des Gewerbes einsetzen wollen (Betriebsleitung, Betriebsaufsicht, Einhaltung des Hausrechts, Einlasskontrolle oder Bewachung) der zuständigen Behörde melden, dann prüft die Behörde die Person auf Zuverlässigkeit und kann gegebenenfalls die Beschäftigung untersagen.
Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.
Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja