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Veranstaltung von Messen, Ausstellungen oder Märkten: Festsetzung beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99050210002000, 99050210002000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050210002000, 99050210002000

Leistungsbezeichnung

Veranstaltung von Messen, Ausstellungen oder Märkten: Festsetzung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Jahrmarkt (Synonym), Wochenmarkt (Synonym), Ausstellung (Synonym), Messe (Synonym), Volksfest (Synonym), Großmarkt (Synonym), Spezialmarkt (Synonym), Festsetzung (Synonym), Markt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

14.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern 18.02.2019

Teaser

Wenn Sie eine Veranstaltung festsetzen lassen möchten, müssen Sie dies beantragen. Es besteht keine Pflicht zur Festsetzung einer Veranstaltung. Festgesetzte Veranstaltungen sind von bestimmten Vorgaben befreit.

Volltext

Sie können als veranstaltende Person

  • Messen,
  • Ausstellungen und
  • Märkte

festsetzen lassen. 

Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.

Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.

Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel

  • der Reisegewerbekartenpflicht,
  • dem Ladenöffnungsrecht,
  • dem Arbeitszeitgesetz und
  • dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.

Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.

Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.

Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
  • Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • Lageplan der Veranstaltung
  • Übersicht über die zu vertreibenden Waren
  • Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
  • vorläufiges Ausstellerverzeichnis

Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.

Voraussetzungen

Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:

  • Messe
  • Ausstellung
  • Großmarkt
  • Wochenmarkt
  • Spezialmarkt
  • Jahrmarkt

Kosten

Verwaltungsgebühr: 72€ - 2.374€
für die Festsetzung einer Veranstaltung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem benötigten Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrags. Zusätzlich entstehen Kosten für die Beantragung der Auskünfte aus dem Bundes- und dem Gewerbezentralregister bei den hierfür zuständigen Stellen. Diese werden Ihnen in Rechnung gestellt.

Verfahrensablauf

Damit Sie eine Veranstaltung festsetzen können, muss vorab bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden. Diesen Antrag können Sie online über den Online-Dienst oder anhand eines PDF-Formulars stellen.
 
 Wenn Sie die Festsetzung anhand eines PDF-Formulars beantragen wollen:

  • Öffnen Sie das entsprechende Formular.
  • Befüllen Sie den Antrag.
  • Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.
  • Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
  • Bei Rückfragen zur Festsetzung meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
  • Im Falle einer Festsetzung geht Ihnen ein Bescheid durch die zuständige Behörde postalisch und/oder per E-Mail zu.
  • Im Falle einer Ablehnung geht Ihnen ein Ablehnungsbescheid durch die zuständige Behörde postalisch zu.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.

Wenn Sie die Festsetzung über den Online-Dienst beantragen wollen:

  • Sie rufen den Online Dienst auf.
  • Sie befüllen das Antragsformular.
  • Für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden laden Sie alle notwendigen Nachweise hoch.
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft.
  • Die weiteren Schritte entsprechen dem Antrag mittels PDF-Formular.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert ca. 4 Wochen bis 6 Wochen. Die Bearbeitungsdauer ist abhängig davon, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt. Außerdem ist die Bearbeitungsdauer davon abhängig, wann die erforderlichen Unterlagen eingehen (Bearbeitungszeit beim für die Bundes- und Gewerbezentralregisterauszüge zuständigen Bundesamt für Justiz meist 2 bis 3 Wochen).

Frist

Es gibt keine gesetzliche Antragsfrist. In der Regel müssen Anträge 4-6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden, damit eine termingerechte Antragsbearbeitung sichergestellt wird.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Messen, Ausstellungen und Märkte Festsetzung
  • Festsetzung umfasst:
    • Gegenstand
    • Zeitraum
    • Öffnungszeiten und
    • Ort der Veranstaltung
  • Festsetzung einer Veranstaltung erfolgt bei Vorliegen aller Voraussetzungen und Unterlagen durch zuständige Behörde
  • zuständig: je nach Veranstaltungsart und -ort örtlich zuständige Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig für die Antragsbearbeitung in M-V ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.

Formulare

nicht vorhanden