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Anlagen oder Einrichtungen nach Strahlenschutzverordnung: Genehmigung für die Beschäftigung von Personen beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99009013001000, 99009013001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009013001000, 99009013001000

Leistungsbezeichnung

Anlagen oder Einrichtungen nach Strahlenschutzverordnung: Genehmigung für die Beschäftigung von Personen beantragen

Leistungsbezeichnung II

Eine Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Exposition durch ionisierende Strahlung erhalten

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arbeitsschutz (Synonym), Strahlenschutz (Synonym), Ionisierende Strahlung (Synonym), Nuklearmedizin (Synonym), Exposition durch ionisierende Strahlung (Synonym), Kernkraftwerke (Synonym), Strahlenschutzbeauftragter (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.02.2019

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie in Einrichtungen mit einer Exposition durch ionisierende Strahlung arbeiten oder andere Personen dort beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Beim Strahlenschutz geht es um den Schutz von Mensch und Umwelt vor den Wirkungen von ionisierender und nicht ionisierender Strahlung aus natürlichen und künstlichen Strahlenquellen.

Sollten Sie als Firma oder Einzelunternehmer in einer Anlage oder Einrichtung arbeiten oder Personen beschäftigen, in denen die Exposition durch ionisierende Strahlung zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann, müssen Sie eine Genehmigung beantragen. Die Personen gelten in diesem Fall als beruflich exponierte Personen.

Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler können Sie zwischen einer Genehmigung (nach § 25 StrlSchG) und einer Anzeige (nach § 26 StrlSchG) wählen. Diese Genehmigung gilt üblicherweise bundesweit.

Die Genehmigung betrifft Sie, wenn Sie ein Unternehmen haben, das beispielsweise  in Kernkraftwerken Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durchführt oder ein Reinigungsunternehmen, welches in einer nuklearmedizinischen Einrichtung tätig ist.

Für die Genehmigung benötigen Sie mindestens einen Strahlenschutzbeauftragten, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Für Sie beziehungsweise für jeden Beschäftigten, der zum Einsatz kommen soll, ist in der Regel ein Strahlenpass erforderlich; Ausnahmen sind mit behördlicher Zustimmung möglich, wenn die Personen nur in einer fremden Anlage oder Einrichtung eingesetzt werden. Der Strahlenschutzbeauftragte veranlasst eine ärztliche Überwachung der beruflich exponierten Personen (§ 77 StrlSchV).

Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befristet.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen und Einrichtungen
  • Kopien der Bestellschreiben der Strahlenschutzbeauftragten
  • Nachweise über die Fachkunde im Strahlenschutz der Strahlenschutzbeauftragtern
  • Kopie der Strahlenschutzanweisung
  • In der Regel polizeiliches Führungszeugnis des Antragsstellers und der Strahlenschutzbeauftragten
  • Abgrenzungsverträge (Entwurf kann ausreichen)

Voraussetzungen

  • Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters beziehungsweise Berechtigten
  • Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten mit den erforderlichen Befugnissen und der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
  • An Stelle eines Strahlenschutzbeauftragten kann auch der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
  • Die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen müssen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
  • Die erforderlichen Ausrüstungen müssen vorhanden sein und entsprechende Maßnahmen müssen getroffen sein, um die relevanten Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung einzuhalten.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 280€ - 7.000€
für die Entscheidung über Genehmigung aufgrund § 25 Absatz 1 StrlSchG in kerntechnischen Einrichtungen, insbesondere bezüglich EWN GmbH am Standort Lubmin

Ja. Wird von den Ländern festgelegt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen beantragen möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Landesbehörde nach dem Ablauf des Verfahrens.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Geltungsdauer: 5 Jahr(e)
maximal

Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Landesbehörde.

Hinweise

  • Die Genehmigung wird in der Regel mit bundesweiter Gültigkeit erteilt.
  • Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler können Sie zwischen einer bundesweiten Genehmigung und einer länderspezifischen Anzeige wählen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erteilung einer Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit einer Exposition durch ionisierende Strahlung
  • Strahlenschutz: Schutz von Mensch und Umwelt vor den Wirkungen von ionisierender Strahlung
  • Firmen oder Einzelunternehmer, die in Anlagen mit einer Exposition durch ionisierende Strahlung arbeiten, benötigen Genehmigung
  • Kriterium: Exposition durch ionisierende Strahlung ist  höher als 1 Millisievert im Kalenderjahr (effektive Dosis)
  • Zum Beispiel bei Arbeit in Kernkraftwerken (Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten), Reinigungsunternehmen in einer nuklearmedizinischen Einrichtung
  • Voraussetzung: Strahlenschutzbeauftragter, Einhaltung von Schutzmaßnahmen, Strahlenpass
  • Genehmigung für maximal 5 Jahre
  • Zuständig: Landesbehörden

Ansprechpunkt

Zuständige Landesbehörden.

Zuständige Stelle

Gemäß Zuständigkeitsverordnung des jeweiligen Landes.

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern

Formulare

  • Formulare: Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung in fremden Anlagen und Einrichtungen (das Formular erhalten Sie von der zuständigen Landesbehörde)
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein