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Denkmal: Genehmigung der Änderung von Denkmalen beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99033011006000, 99033011006000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99033011006000, 99033011006000

Leistungsbezeichnung

Denkmal: Genehmigung der Änderung von Denkmalen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Denkmalschutz (033)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.06.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

Teaser

Hier können Sie eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde für jegliche Maßnahmen, die zu Änderungen an Ihrem Denkmal führen und keine Baugenehmigung bedürfen, beantragen.

Volltext

Das Denkmalschutzgesetz regelt die Erhaltung des Denkmals im Interesse der Allgemeinheit. Deshalb sieht das Denkmalschutzgesetz einen Genehmigungsvorbehalt bei anstehenden Veränderungen an Denkmalen vor. Hiervon können auch Sanierungen oder Instandsetzungen im Inneren eines Denkmals betroffen sein sowie Änderungen am äußeren Erscheinungsbild.

Bei Bodendenkmalen können Erd- und Bauarbeiten verändernd auf die Bodendenkmale einwirken, so dass auch solche Maßnahmen genehmigungspflichtig sind.

Wenn Sie daher verändernde Maßnahmen an Denkmalen vornehmen möchten und diese Maßnahmen keiner Baugenehmigung bedürfen, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde.

Ist eine Baugenehmigung erforderlich, wird die denkmalrechtliche Genehmigung im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen Antrag auf Genehmigung der Änderung von Anlagen (Baugenehmigung) bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die Bauaufsichtsbehörde nimmt von sich aus Kontakt mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde beziehungsweise Denkmalfachbehörde auf.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag inklusive
    • Beschreibung des betroffenen Denkmals
    • Beschreibung der Maßnahme
  • Bei Vertretung: Vollmacht
  • Planungsunterlagen Bestand (Bestandsplan)
    • Grundrisse, Ansichten, Schnitte mit Angaben zur derzeitigen Nutzung des Denkmals
    • Sofern nur kleinere Einzelmaßnahmen geplant sind, kann auf Bestandspläne verzichtet werden.
  • Planungsunterlagen mit Eintragung der Maßnahmen (Ausführungsplan)
    • Grundrisse, Ansichten, Schnitte mit unterschiedlicher Darstellung, welche der Bauteile erhalten, abgebrochen, ausgewechselt und / oder erneuert werden sollen
    • mit Angaben zu der geplanten Änderung der Nutzung und/ oder des Grundrisses und/ oder wo der Anbau erfolgen soll
    • mit Angaben zu Modernisierungsmaßnahmen, zum Beispiel Erneuerung der Fenster
    • Sofern nur kleinere Einzelmaßnahmen geplant sind, kann auf Umbaupläne verzichtet werden.
  • Aktuelle Fotos des Denkmals von außen und gegebenenfalls innen

Die nachfolgenden Unterlagen können im Einzelfall für eine umfassende Prüfung erforderlich sein. Die Abstimmung über den Umfang der einzureichenden Unterlagen erfolgt mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde.

  • Darstellung der Bau- und Nutzungsgeschichte (gegebenenfalls historische Fotos, alte Bauzeichnungen)
  • Pläne aus der Bauzeit des Denkmals und spätere Umbaupläne (falls vorhanden)
  • Denkmalpflegerische Zielstellung / Denkmalpflegeplan
  • Befunduntersuchungen zum Denkmal (zum Beispiel: restauratorisch, bauhistorisch gegebenenfalls mit Baualterskartierung)
  • Bauschadenkartierung / Schadensdokumentation
  • Spezialgutachten zum Denkmal (zum Beispiel: statische oder holzschutztechnische Untersuchung)
  • Bei Bodendenkmalen: Voruntersuchung/Prospektion

Voraussetzungen

  • Sie sind Denkmaleigentümer und möchten Veränderungen an Ihrem Denkmal vornehmen, die keine Baugenehmigung bedürfen.
  • Als Vertretungsbefugter oder Bevollmächtigter benötigen Sie eine wirksame Vertretungsbefugnis oder Vollmacht des Denkmaleigentümers.
  • Die Denkmalschutzbehörde prüft allgemein, ob Gründe des Denkmalschutzes beziehungsweise der Denkmalpflege gegen diese verändernde Maßnahme sprechen könnten.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Wenn Sie Veränderungen an Ihrem Denkmal vornehmen möchten, die keine Baugenehmigung erfordern (zum Beispiel bei Erneuerung von Haustür oder Fenstern), müssen Sie als Denkmaleigentümer oder Bevollmächtigter beziehungsweise Vertretungsbefugter die denkmalrechtliche Genehmigung für diese Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragen.

  • Füllen Sie den Antrag aus und reichen ihn schriftlich oder elektronisch (in der Schriftform ersetzenden Variante) zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde prüft die Voraussetzungen in Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde.
  • Im Einzelfall müssen Sie weitere Unterlagen für eine umfassende Prüfung nachreichen.
  • Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde teilt Ihnen das Ergebnis der Antragsprüfung in Form eines schriftlichen Bescheides mit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid können Sie Widerspruch einlegen.

Kurztext

  • Veränderung von Denkmalen ist genehmigungspflichtig
  • Dazu gehört auch das Instandsetzen im Rahmen von Sanierungen und Reparaturen oder vorbereitende Untersuchungen, die in die Substanz eines Denkmals eingreifen
  • Antrag nur bei zuständiger Denkmalschutzbehörde einreichen, sofern keine Baugenehmigung erforderlich ist; sonst Antrag auf Änderung der Anlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

untere Denkmalschutzbehörde des zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien oder kreisangehörigen Stadt

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein