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Parken: Ausnahmegenehmigung als Betrieb beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99108003001001, 99108003001001 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108003001001, 99108003001001

Leistungsbezeichnung

Parken: Ausnahmegenehmigung als Betrieb beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Parkerlaubnis (Synonym), Parkberechtigung (Synonym), Ausnahmegenehmigung für Handwerker (Synonym), Regionaler Handwerkerparkausweis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für Betriebe

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.03.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Jede Bewohnerin/jeder Bewohner kann für den eigenen Pkw oder das eigene Motorrad oder für ein selbst dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug einen Anwohnerparkausweis beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anwohnerparkausweis gilt nur für eine speziell ausgewiesene Zone (Bewohnerparkgebiet). Dies gilt auch für Betriebe.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung I (alt: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief)
  • Nutzungsbescheinigung, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin nicht der Fahrzeughalter ist
  • bei Beantragung durch einen Vertreter: Vollmacht

Voraussetzungen

  • gemeldeter Haupt- oder Nebenwohnsitz in einem ausgewiesenen Bewohnerparkgebiet
  • kein Privatstellplatz vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Anwohnerparkausweis ist zeitlich begrenzt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Jede Bewohnerin/jeder Bewohner kann für ihren/seinen Pkw oder ihr/sein Motorrad oder ein von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug einen Anwohnerparkausweis beantragen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anwohnerparkausweis gilt nur für eine speziell ausgewiesene Zone (Bewohnerparkgebiet).
  • gilt auch für Betriebe

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Oberbürgermeister, Bürgermeister, Amtsvorsteher und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden (mit mehr als 10.000 Einwohnern)

Formulare

nicht vorhanden