Förderung: Zuschuss zur Fortbildung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit beantragen
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Wenn Ihre Organisation ehrenamtl. Richter für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vorschlagen kann, können Sie Zuschüsse für die Aus- und Fortbildung beantragen. Förderung der jährl. Aus- und Fortbildung ist mit einer Anteilfinanzierung von bis zu 75% der Gesamtkosten möglich.
Was wird gefördert?
Zweck der Förderung ist es, vorschlagsberechtigte Organisationen, wie z. B. Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften bei der eigenverantwortlichen Aus- und Fortbildung der Personen zu unterstützen, die ehrenamtliche Richter bei den Arbeits- und Sozialgerichten des Landes M-V sind oder für ein solches Amt vorgesehen sind. Im Fokus steht die Unterstützung bei der Durchführung von geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Richter. Damit werden eine fortlaufende Qualifizierung und die Möglichkeit eines Erfahrungstausches gewährleistet.
Wer wird gefördert?
Zuwendungen können ausschließlich die nach § 20 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 14 des Sozialgerichtsgesetzes vorschlagsberechtigten Organisationen erhalten.
Wie wird gefördert?
Die Förderung ist eine Projektförderung der jährlichen Aus- und Fortbildung, wird als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt und kann bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sachausgaben, Ausgaben für Teilnahmeentschädigungen sowie Aufwendungen für Lehrkräfte (u. a. Honorar, Fahrt- und Übernachtungskosten).
- Förderantrag
- Aus- und Fortbildungsprogramm für das jeweilige Kalenderjahr
- Finanzierungsplanung unter Verwendung des vorgegebenen Vordrucks
- Nach Durchführung: Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises (Anlage 4 der Richtlinie) inklusive eines Sachberichts
- Zuwendungen können nur vorschlagsberechtigte Organisationen bei der eigenverantwortlichen Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Richtern der Arbeits- und Sozialgerichte des Landes M-V erhalten.
- Die Förderung ist abhängig von einer angemessenen Eigenbeteiligung der Organisation von mindestens 25 % der Ausgaben.
- Die Beantragung ist kostenfrei.
- Es wird auf die Eigenanteilsfinanzierung von mindestens 25 % verwiesen.
- Die Zuwendung kann nur unter Verwendung der bereit gestellten Vordrucke in schriftlicher Form beantragt werden.
- Förderantrag nebst erforderlichen Unterlagen ist bis zum 31.01. des jeweiligen Haushaltsjahres an die Präsidenten des Landessozialgerichts oder des Landesarbeitsgerichts zu richten.
- Zuwendungsbescheid mit konkreter Bezifferung des Zuschusses ist abwarten.
- Vor Durchführung der Fortbildung können die bewilligten Mittel schriftlich angefordert werden.
- Abrechnung der Fortbildung und einfacher Verwendungsnachweis gemäß Vordruck sind an die Präsidenten des Landessozialgerichts oder des Landesarbeitsgerichts zu übersenden.
- Der Nachweis wird geprüft, ggf. können überzahlte Beträge auch zurück gefordert werden.
- Bewilligte Mittel bzw. Auszahlungen von Teilbeträgen können frühestens 2 Monate vor Fortbildungsveranstaltung angefordert werden
- Abrechnung der Zuschüsse bis zum 10.12. des jeweiligen Kalenderjahres
- Gewährung und Umfang von Zuschüssen für die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Mecklenburg-Vorpommern Beantragung
- Unterstützung von vorschlagsberechtigten Organisationen bei der eigenverantwortlichen Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
- Zuwendungen können nur vorschlagsberechtigte Organisationen nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) und (ArbGG) erhalten z. B. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften
- Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Beantragung erfolgt schriftlich unter Nutzung von Vordrucken
- Zuständig: Präsident/Präsidentin des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern bzw. Präsident/Präsidentin des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern
Bitte wählen Sie Ihre zuständige Stelle aus:
- Form: schriftliche Beantragung
- Formulare: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung sowie einfacher Verwendungsnachweis
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein