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Parken: Ausnahmegenehmigung als Familienpflege oder Pflegedienst beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99108003001004, 99108003001004 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108003001004, 99108003001004

Leistungsbezeichnung

Parken: Ausnahmegenehmigung als Familienpflege oder Pflegedienst beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ausnahmegenehmigung für das Parken als Familienpflege oder Pflegedienst beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Familienpflegezeit (Synonym), Straßenverkehr (Synonym), parken (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Parkschein (Synonym), Parkausweis (Synonym), Parkberechtigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

Familienpflege und Pflegedienst

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Die Ausnahmegenehmigung von Parkverboten können Sie beantragen, wenn Sie pflegebedürftige Personen im Rahmen der "Familienpflege" betreuen und hierbei auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, welches Sie am jeweiligen Einsatzort (im Bewohnerparkgebiet) abstellen müssen.

Volltext

Fahrzeuge der Familienpflege können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der Familienpflege.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Erforderliche Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Sie müssen beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins vorlegen.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Kosten

Verwaltungsgebühr: 10,20€ - 767€
Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung sowie ihrem Geltungsbereich.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Die Ausnahmegenehmigung von Halte- und Parkverboten können Sie beantragen, wenn Sie hilfs- oder pflegebedürftige Personen im Rahmen der "Familienpflege" betreuen und hierbei zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, welches Sie am jeweiligen Einsatzort (im Bewohnerparkgebiet) abstellen müssen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

die Straßenverkehrsbehörde

Formulare

nicht vorhanden