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Wohnungsbau: Förderung von Sozialmietwohnraum beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99116004027000, 99116004027000 Typ 4a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99116004027000, 99116004027000

Leistungsbezeichnung

Wohnungsbau: Förderung von Sozialmietwohnraum beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnungswesen (116)

Verrichtungskennung

Förderung (027)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

Zuwendungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung werden auf Grundlage des Wohnraumfördergesetzes, der Förderrichtlinien und der dazu ergangenen Erlasse und Bekanntmachungen, sowie der Landeshaushaltsordnung und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährt.

Teaser

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Schaffung und Modernisierung von bezahlbarem Wohnraum.

Volltext

Das Land unterstützt mit vielfältigen Förderangeboten dabei, dass Wohnungen mit sozialverträglichen Wohnkosten entstehen und auch erhalten bleiben. Weiterhin wird im Rahmen des Bund-Länder Programms „Junges Wohnen“ auch das studentische Wohnen und das Wohnen für Auszubildende gefördert (zum Beispiel Schaffung neuer Wohnheimplätze durch Neu-, Aus- oder Umbau sowie die Modernisierung von Wohnheimplätzen). Die Förderung erfolgt über das Neubauprogramm Wohnungsbau Sozial und die Modernisierungsrichtlinie.

Was wird gefördert?

  • Neuschaffung oder Modernisierung von Sozialwohnraum für Dritte (Mietwohnungen) sowie Schaffung neuer Wohnheimplätze durch Neu-, Aus- oder Umbau oder die Modernisierung von Wohnheimplätzen
  • Modernisierung von selbstgenutzten Wohneigentum

Wer wird gefördert?

In der Neubauförderung können Zuwendungsempfänger natürliche oder juristische Personen sein, soweit sie Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstückes sind.
In der Modernisierungsförderung können Zuwendungsempfänger natürliche oder juristische Personen sein, die Eigentümer von mit Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder selbst genutztem Wohneigentum bebauten Grundstücken sind.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung erfolgt sowohl in der Neubauförderung, als auch der Modernisierungsförderung über langfristige, zinslose Baudarlehen, die mit einem Tilgungsnachlass verbunden sind.

Erforderliche Unterlagen

Die aktuellen Förderprogramme der sozialen Wohnraumförderung, sowie die notwendigen Antragsformulare können auf der Homepage des Landesförderinstitutes (Bewilligungsstelle) unter folgendem Link aufgerufen werden:

Voraussetzungen

Die Fördervoraussetzungen und Antragsbedingungen sind den jeweiligen Förderrichtlinien zu entnehmen:

Kosten

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Förderung nach der Modernisierungsrichtlinie:

Die vollständigen Förderanträge sind formgebunden vor Maßnahmenbeginn, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge im Landesförderinstitut M-V, als zuständige Bewilligungsbehörde, einzureichen. Nach Bewilligung der Zuwendung kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Weitere Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Neubauförderung nach der Richtlinie Wohnungsbau Sozial:

Der Antragsteller ist verpflichtet, vor Antragstellung bei dem Landesförderinstitut M-V (Bewilligungsbehörde), als fachliche Beratungsstelle zur Wohnraumförderung, die Planung und Finanzierung des Mietwohnungsbauvorhabens vorzustellen.

Der formgebundene Antrag ist vor Beginn des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung im LFI M-V einzureichen. Der Antrag gilt erst als wirksam gestellt, wenn alle erforderlichen Unterlagen in der Bewilligungsstelle vorliegen. Weitere Details sind der Richtlinie zu entnehmen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von der Qualität und Vollständigkeit des Förderantrages abhängig und beträgt etwa 3 bis 6 Monate.

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ob Mietwohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen, Studierendenwohnungen oder Azubi-Wohnungen, preiswertes Wohnen in der Innenstadt, Neubau oder Modernisierung schon bestehender Wohnungen – der soziale Wohnungsbau schafft in vielerlei Weise bezahlbaren Wohnraum. Gleichzeitig leistet der soziale Wohnungsbau einen Beitrag, damit  Rentnerinnen und Rentner in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können und Studierende bezahlbare Unterkünfte finden. 

Ansprechpunkt

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Zuständige Stelle

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Formulare

nicht vorhanden