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Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99134035128001, 99134035128001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134035128001, 99134035128001

Leistungsbezeichnung

Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Krankenhauskosten (Synonym), Rezeptgebühr (Synonym), Selbstbehalt (Synonym), Eigenanteil (Synonym), Rezeptzuzahlung (Synonym), Gesetzliche Zuzahlung (Synonym), Verordnung (Synonym), Zuzahlungsbefreiung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Ermittlung (128)

Verrichtungsdetail

der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

SDG Informationsbereiche

  • Haftungs- und Pflichtversicherungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Niederlassung oder Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.07.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V

Teaser

Die Zuzahlungen für Medikamente, Heilmittel und Anwendungen dürfen nicht mehr als zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens betragen.

Volltext

Für Medikamente, Heilmittel und Anwendungen, die verschrieben werden, müssen Zuzahlungen geleistet werden. Krankenversicherte müssen aber nicht mehr als zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens hinzuzahlen.

Für chronisch kranke Menschen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.

Zum Bruttoeinkommen zählen alle Einkünfte, mit denen Versicherte ihren Lebensunterhalt finanzieren - zum Beispiel:

  • Gehalt
  • Renten oder Versorgungsbezüge,
  • Kapital-Zinsen 
  • Mieteinnahmen

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Das können Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder familienversicherte Kinder sein.

Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge und gegebenenfalls den Freibetrag für den Ehepartner.

Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze, weshalb die Freibeträge nicht veranschlagt werden können.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Ausnahme: Zuzahlung bei Fahrkosten.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. 

Verfahrensablauf

  • Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege, damit sie bei der Krankenkasse nachweisen können, dass sie die Belastungsgrenze erreicht haben.
  • Sie werden nach Antrag von ihrer Krankenkasse für das laufende Kalenderjahr von weiteren Zuzahlungen befreit.
  • Kinder und Jugendliche sind immer von der Zuzahlung befreit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für verordnete Medikamente, Heilmittel und Anwendungen fallen Zuzahlungen an
  • Die Zuzahlungen dürfen zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens nicht übersteigen
  • Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei einem Prozent
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sind von der Zuzahlung befreit
  • Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.

Formulare

nicht vorhanden