Versicherungspflicht Befreiung aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
Inhalt
Versicherungspflicht Befreiung aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
Begriffe im Kontext
Minijob (Synonym), 450 Euro Job (Synonym), 400 Euro Job (Synonym), geringfügige Beschäftigung (Synonym), Versicherungspflicht (Synonym)
Fachlich freigegeben am
23.07.2020
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.
Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.
Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.
Zum Beispiel:
- die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
- Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
- Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert.
- Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
- Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.
Weiterführende Angaben erhalten Sie bei
- Ihrer Krankenkasse
oder
- der Minijobzentrale
Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Minijob) sind für diese Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht befreit.