Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Inhalt
Ortsveränderliche Schießstätte - Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
23.09.2020
Fachlich freigegeben durch
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
20.02.2025
Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
- Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG) (optional)
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: 2 Woche(n)
(spätestens) vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
- Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte
- Aufnahme und Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte muss angezeigt werden.
- Die Anzeige muss zwei Wochen vorher erfolgen.
- zuständig: die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde