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Europawahl: Von der Teilnahme ausschließen

Mecklenburg-Vorpommern 99128003037001, 99128003037001 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128003037001, 99128003037001

Leistungsbezeichnung

Europawahl: Von der Teilnahme ausschließen

Leistungsbezeichnung II

Ausschluss von Europawahl

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Europawahl (Synonym), Wahlen (Synonym), Ausschlussgründe (Synonym), Ausschluss (Synonym), Wählerin (Synonym), Wähler (Synonym), Wahlausschluss (Synonym), Ausschlussgrund (Synonym), Wahl (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

Verrichtungsdetail

von Ausschlussgründen

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.

Volltext

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.

Erforderliche Unterlagen

Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat.

Voraussetzungen

Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:

  • die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Gemeindeverwaltung,
  • die Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Europawahl Feststellung von Ausschlussgründen
  • bei deutscher Staatsangehörigkeit: durch gerichtliche Entscheidung
  • bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürger:
    • durch gerichtliche Entscheidung in Deutschland
    • durch zivil- oder strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat
  • zuständig: Gericht in Deutschland, Herkunftsstaat, Bürgermeister beziehungsweise Bürgermeisterin

Ansprechpunkt

In Mecklenburg-Vorpommern ist der Ansprechpunkt in den amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.

Zuständige Stelle

Gemeindewahlbehörde

Formulare

Zusammen mit dem Wahlvorschlag sind zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit folgende Unterlagen einzureichen:

  • Anlage 16 zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO – Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
  • Anlage 16A zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO -  Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
  • Anlage 16B zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO - Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes