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Kurzzeitpflege für gesetzlich Pflegeversicherte

Mecklenburg-Vorpommern 99106006013000, 99106006013000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99106006013000, 99106006013000

Leistungsbezeichnung

Kurzzeitpflege für gesetzlich Pflegeversicherte

Leistungsbezeichnung II

Kurzzeitpflege für gesetzlich Pflegeversicherte

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Pflegeversicherung (Synonym), Kurzzeitpflege (Synonym), Gesetzlich Versicherte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflegeversicherung (106)

Verrichtungskennung

Informationserteilung (013)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen.

Volltext

Sie betreuen eine Angehörige oder einen Angehörigen und können die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbringen? Und reicht auch die teilstationäre Pflege (z. B. Tagespflege) nicht aus? Dann hat die oder der Pflegebedürftige (mit Pflegegrad 2 bis 5) Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

Dies gilt:

1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen

oder

2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Pro Jahr stehen Ihnen für diese acht Wochen 1612 Euro zur Verfügung.

Sie können auch die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren.

Einen Teil der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für Ausbildung und Investitionen, die während des Heimaufenthaltes anfallen, können Sie sich von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.

Das Pflegegeld, das Sie für die Betreuung zu Hause erhalten, wird für 8 Wochen bis zu 50 Prozent weitergezahlt.

Erforderliche Unterlagen

Fragen Sie bei der  jeweiligen Pflegekasse an, welche  Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.

Voraussetzungen

  • Die Kurzzeitpflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden
  • die häusliche Pflege kann für einen vorübergehenden Zeitraum nicht geleistet werden
  • Pflegegrad 2 bis 5 liegt vor

Kosten

Die Antragsstellung ist kostenlos. 

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Benötigt eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit vollstationäre Pflege, kann bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege gewährt werden.
  • Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn pflegende Angehörige selbst erkrankt sind.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.

Formulare

nicht vorhanden