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Zur Sachkundeprüfung für Züchter und Halter gefährlicher Hunde anmelden

Mecklenburg-Vorpommern 99110009029002, 99110009029002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110009029002, 99110009029002

Leistungsbezeichnung

Zur Sachkundeprüfung für Züchter und Halter gefährlicher Hunde anmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sachkundeprüfung (Synonym), Sachkundenachweis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Prüfung (029)

Verrichtungsdetail

Sachkunde des Besitzers

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.08.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Für die Erteilung der Erlaubnis, gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßige zu züchten, zu halten und zu führen, muss ein Sachkundenachweis erbracht werden.

Volltext

Wer gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßig züchten, halten oder führen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Sachkundenachweis für den Umgang mit gefährlichen Hunden. 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

  • das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
  • das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
  • die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.

Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist.

Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen.

Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil
 

Kosten

Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde

Verfahrensablauf

Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.

Bearbeitungsdauer

Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.

Frist

Die Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde ist unverzüglich zu beantragen, wenn der Hundehalter erkannt hat, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt oder die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde. Damit müssen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, u. a. der Sachkundenachweis, unverzüglich nachgewiesen werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Sachkundenachweis für Züchter und Halter gefährlicher Hunde
  • Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde
  • Nachweis von:
  1. das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
  2. das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
  3. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
  • Entweder durch Prüfung vor der zuständigen Behörde oder durch gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen
  • Theoretischer und praktischer Teil
  • Kreisordnungsbehörde

Ansprechpunkt

Kreisordnungsbehörden

Zuständige Stelle

Kreisordnungsbehörden

Formulare

nicht vorhanden