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Apotheke: Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99004001005000, 99004001005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99004001005000, 99004001005000

Leistungsbezeichnung

Apotheke: Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen

Leistungsbezeichnung II

Betriebserlaubnis für Krankenhausapotheke beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Krankenhausversorgungsvertrag (Synonym), Krankenhausträger (Synonym), Leiter Krankenhausapotheke (Synonym), Krankenhausversorgende Apotheke (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Apotheken (004)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Teaser

Für den Betrieb einer Krankenhausapotheke benötigen Sie eine Betriebserlaubnis. Diese können Sie bei der örtlich zuständigen Stelle beantragen.

Volltext

Wenn Sie als Trägerin oder Träger eines Krankenhauses eine Krankenhausapotheke betreiben wollen, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen.

Die Krankenhausapotheke ist Funktionseinheit eines Krankenhauses. Sie ist für die sichere und ordnungsgemäße Versorgung von einem oder mehreren Krankenhäusern mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zuständig.

Außerdem informiert und berät sie Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte sowie Patientinnen und Patienten über die eingesetzten Arzneimittel und Medizinprodukte.

Um die Betriebserlaubnis erhalten zu können, müssen Sie die vorgeschriebenen Räumlichkeiten nachweisen und eine Apothekerin oder einen Apotheker, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt, als Leitungskraft beschäftigen.

Ein Krankenhaus benötigt nicht zwingend eine eigene Krankenhausapotheke, sondern kann sich auch von der Apotheke eines anderen Krankenhauses oder einer öffentlichen Apotheke (krankenhausversorgende Apotheke) auf vertraglicher Basis versorgen lassen.

Erforderliche Unterlagen

Dokumente gemäß § 14 Apothekengesetz sind vorzulegen.

Genauere Angaben zu Art und Umfang macht die jeweilige örtlich zuständige Behörde.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Apothekerin oder einen Apotheker anstellen, die oder der die Voraussetzungen des Apothekengesetzes erfüllt
  • Nachweise über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume für Krankenhausapotheken

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Den Betrieb Ihrer Krankenhausapotheke dürfen Sie erst aufnehmen, wenn die zuständige Behörde Ihnen die Erlaubnis dazu erteilt hat.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Betrieb einer Krankenhausapotheke Erlaubnis
  • Eine Krankenhausapotheke darf nur nach Erteilung einer Erlaubnis betrieben werden
  • Der schriftliche Antrag muss von der Trägerin oder von dem Träger des Krankenhauses gestellt werden
  • Die Leiterin oder der Leiter der Krankenhausapotheke muss schriftlich benannt werden
  • Ein Krankenhaus benötigt nicht zwingend eine eigene Krankenhausapotheke, sondern kann sich auch von der Apotheke eines anderen Krankenhauses oder einer öffentlichen Apotheke (krankenhausversorgende Apotheke) auf vertraglicher Basis versorgen lassen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden