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Explosionsgefährliche Stoffe: Befreiung von der Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99089005010000, 99089005010000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089005010000, 99089005010000

Leistungsbezeichnung

Explosionsgefährliche Stoffe: Befreiung von der Erlaubnispflicht zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr beantragen

Leistungsbezeichnung II

Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Sprengstoffrecht

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Befreiung (Synonym), SprengG (Synonym), Erlaubnis (Synonym), § 7 Sprengstoffgesetz (Synonym), Explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Gewerbe (Synonym), Selbstständig (Synonym), Schwarzpulver (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen benötigen Sie keine Erlaubnis für einen gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen.

Volltext

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder verkehren wollen und für die selbigen Tatbestände bereits eine Erlaubnis nach § 21 Waffengesetz besitzen, benötigen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

Ebenso sind Sie von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG befreit, wenn Sie weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland haben und explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen möchten. Voraussetzung ist, dass der Transport durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet wird.

Ein Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

Erforderliche Unterlagen

Keine Unterlagen erforderlich. Die Befreiung tritt Kraft Gesetz ein.

Voraussetzungen

Um eine Befreiung zum gewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 1. Möglichkeit der Befreiung:

Sie besitzen einen Waffenschein nach § 21 Waffengesetz, mit welchem der selbige Umgang und Verkehr wie nach § 7 Sprengstoffgesetz erlaubt ist.

  • 2. Möglichkeit:

Sie haben weder einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort noch eine Niederlassung in Deutschland und möchten explosionsgefährliche Stoffe nach Deutschland Einführen, Ausführen, Durchführen oder Verbringen. Der Transport wird durch einen Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG oder durch eine Person, die der Bund oder ein Land schriftlich mit der Begleitung beauftragt hat, begleitet.

Kosten

Gebührenfrei

Verfahrensablauf

Kein Antrag notwendig

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 7 SprengG

  • 1. Möglichkeit:

Eine Erlaubnis für die gleichen Tatbestände liegt nach dem Waffengesetz vor

  • 2.Möglichkeit:

Personen, die explosionsgefährliche Stoffe einführen, ausführen durchführen oder verbringen und keinen Wohnsitz in Deutschland haben

Die Befreiung wird nicht schriftlich erteilt. Sie erfolgt per Gesetz.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden