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Sterbebegleitung durch ambulante Hospizdienste und Versorgung in stationären Hospizen für gesetzlich Versicherte

Mecklenburg-Vorpommern 99134031174000, 99134031174000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134031174000, 99134031174000

Leistungsbezeichnung

Sterbebegleitung durch ambulante Hospizdienste und Versorgung in stationären Hospizen für gesetzlich Versicherte

Leistungsbezeichnung II

Sterbebegleitung durch ambulante Hospizdienste und Versorgung in stationären Hospizen für gesetzlich Versicherte

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zuschuss (Synonym), Hospiz (Synonym), Hospizdienst (Synonym), Sterbebegleitung (Synonym), Ehrenamt (Synonym), palliativ (Synonym), ambulant (Synonym), ambulante Hospizdienste (Synonym), Förderung (Synonym), stationär (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Finanzierung (174)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V

Teaser

Sterbende oder ihre Angehörigen, die Unterstützung benötigen, können sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden. Reichen die ambulante Versorgung und Begleitung nicht aus, ist die Versorgung in einem stationären Hospiz möglich.  

Volltext

Sterbende oder ihre Angehörigen, die Unterstützung benötigen, können sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden.

In der ambulanten Hospizarbeit begleiten ehrenamtliche Mitarbeiter der Hospizdienste schwer kranke und sterbende Menschen und deren Angehörige. Sie kommen je nach Bedarf regelmäßig für einige Stunden zu Ihnen ins Haus - auch als Ergänzung eines ambulanten Pflegedienstes. Die Mitarbeiter der Hospizdienste begleiten Sie auch in Alten-und Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe und im Krankenhaus. Ambulante Hospizdienste finanzieren sich über Zuschüsse der Krankenkassen und Spenden. Die Begleitung der Betroffenen und ihrer Angehörigen erfolgt kostenfrei.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine stationäre oder teilstationäre Leistung in Hospizen in Anspruch nehmen. Diese umfasst eine palliativmedizinische und -pflegerische Versorgung. Für Ihre Angehörigen stehen in der Regel Gästezimmer zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

Stationäre Hospizleistung:

  • Ärztliche Verordnung

Voraussetzungen

Ambulante Hospizleistungen

  • Sterbende, die nicht im Krankenhaus in einer stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz betreut werden,
  • oder ihre Angehörigen,

die Unterstützung benötigen, können sie sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden.

Stationäre Hospizleistungen

  • Menschen, die an einer unheilbaren, in absehbarer Zeit zum Tode führenden Krankheit leiden,
  • die Heilung ist ausgeschlossen und eine palliativmedizinische und -pflegerische Versorgung notwendig oder von den Patienten erwünscht.
  • es ist keine Krankenhausbehandlung erforderlich und
  • eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie reicht nicht aus.

Kosten

Die Kosten der Versorgung in Hospizen werden zu 95 Prozent von der jeweiligen Kranken- und Pflegekasse übernommen. 5 Prozent der Kosten werden über Spenden erbracht. Ein Eigenanteil fällt nicht an.

Verfahrensablauf

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Bei einer ablehnenden Entscheidung Ihrer Krankenkasse können Sie dagegen Widerspruch erheben.

Kurztext

Ambulante Hospizleistungen

  • Sterbende, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, oder ihre Angehörigen, die Unterstützung benötigen, können sich an einen ambulanten Hospizdienst wenden.
  • Krankenkassen fördern ambulante Hospizdienste und Kinderhospizdienste, die für Versicherte qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Familie oder in bestimmten Einrichtungen (z.B. Altenpflege, Krankenhaus) erbringen
  • Angemessener Zuschuss zu den notwendigen Personal- und Sachkosten (Restfinanzierung durch Spenden)
  • Der ambulante Hospizdienst erbringt im Rahmen der Sterbebegleitung palliativ-pflegerische Beratung (Begleitung und psychosoziale Unterstützung)
  • Kein Eigenanteil der Versicherten

Stationäre Hospizleistung

  • Versicherte haben Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 95 Prozent zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen,
  • verbleibende 5 Prozent werden durch das Hospiz über Spenden finanziert (kein Eigenanteil der Versicherten)
  • Behandlung ist palliativpflegerisch

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse. 

Formulare

nicht vorhanden