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Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten

Mecklenburg-Vorpommern 99072002077000, 99072002077000 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99072002077000, 99072002077000

Leistungsbezeichnung

Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten

Leistungsbezeichnung II

Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen erhalten

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

Scheidung (Synonym), Beistandschaft (Synonym), Unterhalt (Synonym), Unterhaltsanspruch (Synonym), Getrenntlebend (Synonym), Kindesunterhalt (Synonym), Trennung (Synonym), Unterhaltsforderung (Synonym), SGB VIII (Synonym), Jugendamt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Kindesunterhalt (072)

Verrichtungskennung

Beratung und Unterstützung (077)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Sie alleinsorgender Elternteil sind, können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen und Hilfen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt erhalten.

Volltext

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, ist er verpflichtet, den Unterhalt durch Geldzahlungen zu leisten. Nicht immer aber tut dieser Elternteil dies. Dafür kann es verschiedene Gründe geben. Für Betroffene stellt sich die Frage, wie sie hier weiter vorgehen können.

Ein Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt. Das Jugendamt kann einen alleinsorgenden Elternteil rechtlich beraten und weitergehende Unterstützung anbieten. So können Schreiben an den anderen Elternteil formuliert werden und sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Elternteils bekannt sind, die Höhe der Unterhaltszahlungen ermittelt werden. Ist Letzteres der Fall kann ein Titel erstellt werden, mit dem man den Unterhalt zwangsvollstrecken lassen kann.

Die Mittel sind aber immer individuell und können in einem persönlichen Gespräch erörtert werden.


Wenn der alleinsorgende Elternteil dies wünscht, kann eine Beistandschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt kann dann, in Vertretung des Kindes, selbständig an den zahlungspflichtigen Elternteil herantreten.
Es kann zum Beispiel

  • die Unterhaltshöhe berechnen,
  • den Elternteil zu Zahlungen auffordern,
  • den Eingang von Zahlungen kontrollieren,
  • falls erforderlich eine Klage einreichen und
  • rückständigen Unterhalt pfänden lassen.

Auch wenn eine Beistandschaft eingerichtet wird, kann nicht garantiert werden, dass tatsächlich Unterhaltszahlungen eingenommen werden können.
Eine Beistandschaft endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird.

Junge volljährige Personen können bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten werden. Auch ihnen kann in geeigneten Fällen eine Unterstützung angeboten werden.

Bei volljährigen Personen werden nicht die Eltern, sondern nur noch die Kinder vom Jugendamt beraten.

Die Mutter eines Kindes hat in der Mutterschutzzeit einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Das Jugendamt kann die Mutter eines Kindes für ihre eigenen Unterhaltsansprüche in der Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes beraten und in geeigneten Fällen unterstützen.

Betreut der Vater das Kind unmittelbar nach der Geburt hat er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter. Auch in diesem Fall kann das Jugendamt eine Beratung und in geeigneten Fällen Unterstützung anbieten.

Erforderliche Unterlagen

Alle Unterlagen, die evtl. schon bestehen können hilfreich sein.

Das können beispielsweise

  • anwaltliche Schreiben,
  • Gerichtsentscheidungen zum Unterhalt,
  • ggf. das Scheidungsurteil und
  • die Geburtsurkunde(n) des bzw. der Kinder
  • Gehaltsabrechnungen

sein.

Ferner sind mitzubringen:

  • Personalausweis des Antragstellers / der Antragstellerin
  • ggf. Kontoverbindungsdaten
  • Geburtsurkunde des Kindes

Was im Einzelfall noch erforderlich ist wird im persönlichen Gespräch geklärt. Vor dem Besuch im Jugendamt wird angeraten sich vorher telefonisch anzumelden.

Voraussetzungen

  • Eltern erhalten Beratung bis zum vollendeten 18. Lebensjahres ihres Kindes.
  • Kinder erhalten Beratung im Alter von 18  bis 21.

Kosten

Die angebotene Beratung und Unterstützung ist kostenfrei.

Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.

Verfahrensablauf

Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen werden von den Jugendämtern eigenverantwortlich angeboten. Die Sprechzeiten variieren je nach Jugendamt.

Eine Beistandschaft wird durch einen schriftlichen Antrag eingerichtet. Dieser Antrag ist formlos und kann selbst geschrieben oder bei dem örtlichen Jugendamt verfasst werden.

Vor einem Besuch beim Jugendamt ist in der Regel eine telefonische Kontaktaufnahme sinnvoll.

Bearbeitungsdauer

Die Jugendämter werden sowohl im Bereich der Beratung und Unterstützung als auch bei der Führung einer Beistandschaft im Bereich des „Privatrechts“ tätig.
Individuelle Faktoren spielen hier eine erhebliche Frage.
Wann die ersten Schritte unternommen werden können und welchen Erfolg diese haben, hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine Garantie, dass das gewünschte Ergebnis erreicht wird, kann nicht gegeben werden.
Aus den vorgenannten Gründen ist es nicht möglich, eine Bearbeitungsdauer abzuschätzen.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten. In der Regel wird das Jugendamt allerdings nur für zukünftige Unterhaltsansprüche eine Hilfestellung anbieten können.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

entfällt

Kurztext

  • Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten.
  • Lebt ein Elternteil nicht mit seinem Kind in einem Haushalt, muss dieser Unterhalt durch Zahlungen geleistet werden.
  • Elternteile, denen die elterliche Sorge des Kindes zusteht und sich das Kind in dessen Obhut befindet, können vom Jugendamt in Unterhaltsfragen für ihr Kind bzw. ihre Kinder beraten werden, sofern das Kind minderjährig ist und der berechtige Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
  • Das Jugendamt kann auch „Beistand“ eines Kindes werden. Dann kann das Jugendamt auf Unterhaltszahlungen klagen und ggf. Unterhalt pfänden lassen.
  • Junge volljährige Personen können sich bis zu ihrem 21. Geburtstag vom Jugendamt in Unterhaltsfragen beraten und unterstützen lassen.
  • Das Jugendamt kann die betroffenen Eltern eines Kindes für eigene Unterhaltsansprüche bereits in der Mutterschutzzeit beraten und unterstützen.

Ansprechpunkt

Jugendamt

Zuständige Stelle

Jugendamt

Formulare

Keine