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Abfallwirtschaftliche Tätigkeit anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99001014006000, 99001014006000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001014006000, 99001014006000

Leistungsbezeichnung

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Befördern (Synonym), Abfall (Synonym), Sammler (Synonym), Abfälle (Synonym), Sammeln (Synonym), Abfallwirtschaft (Synonym), Entsorgungsfachbetrieb (Synonym), Handeln (Synonym), Makler (Synonym), Beförderer (Synonym), Händler (Synonym), Makeln (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen (gegebenenfalls zum Beispiel für Handwerksbetriebe).

Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler beziehungsweise Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
  • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
  • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
  • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
  • Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebszertifikat beziehungsweise Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)

Voraussetzungen

Es müssen die Anforderungen an die Anzeige- beziehungsweise Erlaubnispflichtigen sowie die Anforderungen an das sonstige Personal der Fach- und Sachkunde, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) konkretisiert werden, erfüllt werden.

Zudem sind etwaige Nachweis- und Registerpflichten zu beachten.

Kosten

Gebühr: 0€ - 200€ Mehr erfahren
Gebühr: 0€ - 200€ Mehr erfahren

Für die Prüfung und Bestätigung der Anzeige fallen gemäß Gebührenziffer 222.1 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Höhe von maximal EUR 200,00 an.

Der Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung gibt detaillierte Hinweise zur Gebührenberechnung und Gebührenhöhen. Der Erlass ist auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) veröffentlicht.

Verfahrensablauf

  • Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die Behörde sendet Ihnen gegebenenfalls eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit:
    • von Bedingungen abhängig machen
    • und/oder sie zeitlich befristen
    • oder mit Auflagen versehen
    • oder sie vollständig untersagen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

vor Aufnahme der Tätigkeit

Hinweise

Wenn Sie gefährliche Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln möchten ist dafür eine Erlaubnis nach § 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen KrWG notwendig.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz, Bestätigung der Anzeige
  • Wenn Sie Abfall:
    • Sammeln
    • Befördern
    • Handeln oder Makeln
  • und keine Erlaubnis dafür haben, müssen Sie das Vorhaben vor Aufnahme der Tätigkeit anzeigen
  • Anmeldung online möglich
  • In Mecklenburg-Vorpommern werden Anzeigen durch die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt entgegen genommen.

Ansprechpunkt

Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz (StALU)

Zuständige Stelle

Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz (StALU)

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja