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Abwasseranlage: Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung beantragen

Mecklenburg-Vorpommern 99129015006000, 99129015006000 Typ 2/3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129015006000, 99129015006000

Leistungsbezeichnung

Abwasseranlage: Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3a

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.12.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie möchten eine Abwasserbehandlungsanlage errichten, betreiben oder wesentlich ändern? Dann ist dieses Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig.

Volltext

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn 

  • für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
  • in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
    a) aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
    b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Abl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (Abl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
  • in der Anlage Abwasser behandelt wird, das 
    a) aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
    b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen für den konkreten Anlass erforderlich sind, müssen Sie bei der Genehmigungsbehörde erfragen.

Voraussetzungen

Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorstehend genannten Anforderungen oder auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht, auch nicht durch Nebenbestimmungen, eingehalten werden können.

Kosten

Genehmigungen von Abwasserbehandlungsanlagen werden kostenpflichtig (Gebühren, Auslagen) erteilt. 
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, Tarifstelle 214 (EUR 250,00 bis 30.000).

Verfahrensablauf

Antragstellung, Bearbeitung des Antrages, Entscheidung

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

Frist

Keine. Die rechtzeitige Beantragung vor Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage ist erforderlich.
Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch, nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht. Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.

Kurztext

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder in der Anlage Abwasser behandelt wird, das bestimmten Kriterien (vgl. § 60 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz Nr. 2 und 3) unterfällt.

Ansprechpunkt

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Dezernat 340
Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie: www.lung.mv-regierung.de

Zuständige Stelle

Für die Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 des Wassergesetzes des Landes M-V (LWaG) zuständig.

Formulare

  • Formulare: nein
  • ggf. Online-Verfahren möglich: nein-
  • Schriftform erforderlich: ja, soweit keine elektronische Antragstellung erfolgt oder erfolgen kann (§ 113 Absatz 2 Satz 1 Wassergesetz des Landes M-V)
  • persönliches Erscheinen nötig: nein