Wildnachweisung einreichen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 21 Absatz 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 21 Absatz 9 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
- Verordnung zum Nachweis der Aufnahme und des Verbleibs von totem Schalenwild sowie zur Überwachung und Kontrolle des Wildhandels (Wildhandelsüberwachungsverordnung - WildHÜVO M-V)
- Verwaltungsvorschrift zur Abschussplanung und zur Verwendung der Formblätter Streckenliste/Wildnachwei
Durch den Jagdausübungsberechtigten sind für jedes abgelaufene Jagdjahr die Abschusszahlen bis zum 10. April des darauffolgenden Jagdjahres an die zuständige untere Jagdbehörde zu melden.
Jedes Stück erlegtes Wild, Fallwild sowie die erlegten Hunde und Katzen müssen innerhalb von einer Woche durch den Jagdausübungsberechtigten in eine Streckenliste eingetragen werden. Hierzu ist das Formblatt „Streckenliste“ zu verwenden.
Die Anzeige der Gesamtstrecke des vorangegangenen Jagdjahres hat bis zum 10. April jeden Jahres bei der zuständigen Unteren Jagdbehörde zu erfolgen. Hierfür ist durch den Jagdausübungsberechtigten das Formblatt „Wildnachweisung“ zu verwenden.
Verwendung der bereitgestellten Formblätter.
Es ist zwingend darauf zu achten, dass der Jagdbezirk, entsprechend der Bezeichnung im Pachtvertrag, und die örtlich zuständige Hegegemeinschaft benannt werden. Anderenfalls ist eine Zuordnung der Wildnachweisung nicht möglich.
Falls die Meldung gemeinschaftlich für einen Jagdbezirk erfolgt, so ist
- der Name,
- die Anschrift des Sprechers (Obmann) der Pächtergemeinschaft sowie
- die Namen aller Jagdausübungsberechtigten aufzuführen.
Es ist darauf zu achten, dass die Vor- und Rückseite des Formulars Wildnachweisung ausgefüllt wird, auch wenn kein Abschuss der dort aufgeführten Wildarten erfolgt ist.
Die Wildnachweisung ist vom Verpächter zu unterzeichnen.
Fristgerechte Einreichung des Formblätter „Wildnachweisung“ und „Schwarzwildmeldung“.
Eingang und Verarbeitung (Erfassung) der Wildnachweisungen, Übersendung der Ergebnisse an die oberste Jagdbehörde
Keine Rückmeldung von Seiten der Behörde an den Jagdausübungsberechtigten notwendig. Daher keine Bearbeitungsdauer.
- Durch den Jagdausübungsberechtigten sind für jedes Jagdjahr im Vorfeld Abschusspläne für die vorkommenden Schalenwildarten zu erstellen.
- Durch den Jagdausübungsberechtigten ist bis zum 10. April jeden Jahres die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres bei der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
- Die Streckenliste ist in elektronischer Form zu führen. Hilfsweise ist ein vorgeschriebenes Formblatt zulässig.
Die jährliche Abschussplanung und Wildnachweisung erfolgt bei den Unteren Jagdbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Wildnachweisung Online:
Wählen Sie hier die für Sie zuständige Jagdbehörde aus. Tragen Sie in den Feldern „Benutzername“ und „Passwort“ die Ihnen (von der unteren Jagdbehörde) zugeteilten Zugangsdaten ein und klicken Sie auf „Anmelden“ um auf die Programmoberfläche zu gelangen.