Bestehende oder potentielle Ausbildungsbetriebe in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft beraten und überprüfen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
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Wenn Sie in Ihrem Unternehmen ausbilden möchten, berät und unterstützt Sie hierbei die zuständige Stelle, beispielsweise die Industrie- und Handelskammer (IHK).
Für die Berufe der Land- und Hauswirtschaft muss Ihr Unternehmen zusätzlich von der zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt werden.
Ihr Betrieb darf Auszubildende nur einstellen und ausbilden werden, wenn
- die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
- die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze beziehungsweise zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Wenn Ihr Betrieb erstmalig ausbilden möchte, wird die Eignung vor Ort überprüft. Außerdem informieren die Ausbildungsberater alle an der Berufsausbildung Beteiligten über die inhaltlichen Anforderungen der dualen Berufsausbildung.
Wenn Ihr Unternehmen die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vor Ort nicht in vollem Umfang vermittelt kann, können Sie dies möglicherweise durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs ausgleichen.
Die Berater besuchen auch nach der ersten Überprüfung regelmäßig die Unternehmen und Betriebsstätten in ihrer Region, um Sie bei der ordnungsgemäßen Ausbildung zu unterstützen und zu beraten.
Zuständig für die Prüfung der Eignung ist je nach Ausbildungsgebiet und -beruf beispielsweise die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer oder eine andere Stelle.
In den Berufen der Land- und Hauswirtschaft muss zusätzlich eine Anerkennung als Ausbildungsstätte durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erfolgen. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern diese Behörde.
- Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Weiterführende Informationen sind auf der Homepage der zuständigen Stelle zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen.
- Ihr Betrieb verfügt über alle nötigen Einrichtungen, um eine vollständige Ausbildung zu gewährleisten
- Die Zahl der Auszubildenden steht in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte mit Ausbildereignung
- persönlich und fachlich geeignetes Ausbildungspersonal
- Erfüllen der notwendigen Mindestanforderungen
- Ihr Betrieb muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein
Wenn Sie als Unternehmen erstmals oder in einem neuen Beruf ausbilden möchten, sollten Sie sich möglichst frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung setzen.
- Der Berater vereinbart mit Ihnen einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.
- Ein ausführliches Beratungsgespräch wird dann in der Regel in Ihrer Ausbildungsstätte geführt.
- Stellt der Berater fest, dass weitere Gespräche, Ortsbesichtigungen, Unterlagen oder Nachweise notwendig sind, wird zeitnah ein nächster Termin mit Ihnen vereinbart.
- Alternativ kann die Beraterin oder den Berater auch festlegen, dass der Austausch mit Ihnen im weiteren Verlauf in schriftlicher, elektronischer oder telefonischer Form erfolgt.
- Sind alle offenen Fragen aus Ihrer Sicht sowie aus Sicht des Beraters geklärt, ist das Verfahren abgeschlossen.
- Sollte der Berater feststellen, dass in Ihrem Unternehmen nicht oder nicht mehr oder nur unter bestimmten Bedingungen ausgebildet werden kann, erhalten Sie von der Kammer oder von der nach Landesrecht zuständigen Behörde einen entsprechenden Bescheid.
Nachdem festgestellt wurde, dass Ihr Unternehmen für die Ausbildung geeignet ist, dürfen Sie Auszubildende einstellen und ausbilden.
- Das Verfahren dauert in der Regel zwischen drei und 30 Tagen.
- Benötigt die Beraterin oder der Berater für die Klärung von Fragen zusätzliche Ortstermine, Unterlagen oder Nachweise vom Betrieb verlängert sich die Zeit entsprechend.
- Die Bearbeitungszeit beträgt max. 3 Monate.
Weiterführende Informationen gibt es auf der Homepage der zuständigen Stelle oder bei der dortigen Ausbildungsberatung.
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Wenn Unternehmen ausbilden möchten, berät und unterstützt sie die zuständige Stelle.
- Dies ist je nach Bundesland und Beruf beispielsweise die Industrie- und Handelskammer, Landwirtschaftskammer oder eine andere berufsständische Kammer.
- In Betrieben, die erstmalig ausbilden möchten, wird die Ausbildungsberechtigung vor Ort überprüft.
- Betriebe dürfen Auszubildende nur einstellen und ausbilden, wenn
- die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
- die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze beziehungsweise zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
- Berater besuchen regelmäßig die Unternehmen und Betriebsstätten, um diese bei der ordnungsgemäßen Ausbildung zu unterstützen.
- Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen der Land- oder Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist.
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei MV (LALLF), Dezernat 140
- Formulare: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
- Persönliches Erscheinen nötig: nein