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Nutzungsaufnahme einer baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlage anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99012080261000, 99012080261000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012080261000, 99012080261000

Leistungsbezeichnung

Nutzungsaufnahme einer baugenehmigungsbedürftigen oder baugenehmigungsfrei gestellten Anlage anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Nutzungsaufnahme anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr eine genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlage nutzen möchten, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde mitteilen.

Volltext

Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr eine genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlage nutzen möchten, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, reichen Sie mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme auch die "Bestätigung der mit dem Brandschutznachweis übereinstimmenden Bauausführung" ein.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der Nutzungsaufnahme
  • Bestätigung der mit dem Brandschutznachweis übereinstimmenden Bauausführung (nur bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen)
  • Brandschutznachweis (wenn nicht bauaufsichtlich geprüft; nur bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen mit wiederkehrenden bauaufsichtlichen Prüfung)

Voraussetzungen

  • Die bauliche Anlage ist genehmigungsbedürftig oder genehmigungsfrei gestellt.

Kosten

  • keine

Verfahrensablauf

Prüfen Sie, ob für Ihre bauliche Anlagen eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist. Falls eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist:

  • Stellen Sie die notwendigen Angaben und Nachweise zusammen.
  • Senden Sie die Anzeige an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Anzeigefrist: spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung

Weiterführende Informationen

Hinweise

Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.

Fragen Sie ihren Entwurfsverfasser (i.d.R. Architekt oder Bauingenieur), welche Nachweise für Ihr konkretes Vorhaben notwendig sind.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage anzeigen
  • spätestens 2 Wochen vor Nutzungsaufnahme
  • Die Anzeige ist nur notwendig, wenn das Bauvorhaben genehmigungsbedürftig oder genehmigungsfrei gestellt ist
  • Zuständig: Untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörden

Formulare

  • Formulare vorhanden: nein
  • Online-Dienst vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein