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Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären

Mecklenburg-Vorpommern 99006045129000, 99006045129000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006045129000, 99006045129000

Leistungsbezeichnung

Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären

Leistungsbezeichnung II

Erklärung der Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten erklären

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Pflege (Synonym), Arbeitgeber (Synonym), Pflegefreistellung (Synonym), Beschäftigungsverbot Zulässigkeitserklärung (Synonym), Kündigungsschutz (Synonym), Arbeitgebende (Synonym), Entlassung (Synonym), Kündigung (Synonym), Mutterschutz (Synonym), Elternzeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Erklärung (129)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Wenn Ihre Beschäftigten unter besonderem Kündigungsschutz ste-hen, ist eine Kündigung nur in wenigen Ausnahmen möglich. Sie müssen dann bei der zuständigen Landesbehörde die Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen.

Volltext

Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.

Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:

  • Frauen
    • während der Schwangerschaft
    • 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche,
    • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt,
  • Eltern in Elternzeit,
  • Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen.

Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:

  • Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
  • Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung.
  • Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot für Eltern
    • 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
    • 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.

Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann. Falsche Angaben in Ihrem Antrag können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag für die Zulässigkeitserklärung

Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.

Voraussetzungen

  • Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
  • Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der drei Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.
  • Sie haben den Arbeitnehmenden noch nicht gekündigt.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Antrags und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern.

Frist

Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Zulässigkeit bei besonderen Kündigungsverboten Erklärung
  • ein besonderer Kündigungsschutz kann nur dann aufgehoben werden, wenn der Arbeitsgeber eine Zulässigkeitserklärung beantragt
  • der besondere Kündigungsschutz besteht für
    • Frauen
      • während der Schwangerschaft
      • 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche
      • bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt
    • Eltern in Elternzeit
    • Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen
  • der Kündigungsschutz kann durch die zuständige Behörde aufgehoben werden
  • zuständig: zuständige Landesbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Abteilung Arbeitsschutz
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock

Formulare

nicht vorhanden