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Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung der Abgabe, Verwendung und Verwertung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden

Mecklenburg-Vorpommern 99160017261000, 99160017261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99160017261000, 99160017261000

Leistungsbezeichnung

Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung der Abgabe, Verwendung und Verwertung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden

Leistungsbezeichnung II

Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung der Abgabe, Verwendung und Verwertung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Abgabemeldung aus Zukäufen (Synonym), Weinhändler (Synonym), Meldung Verwertung (Synonym), Händler mit Weinerzeugnissen (Synonym), Winzer (Synonym), Kellerei (Synonym), Übernahme von Weinerzeugnissen (Synonym), Winzerin (Synonym), Weingut (Synonym), Annahme von Weinerzeugnissen (Synonym), Übernommene Produkte Weinherstellung (Synonym), Meldung Verwendung (Synonym), Weinanbau (Synonym), Winzerei (Synonym), Weinbau (Synonym), Herstellung von Weinprodukten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Weinbau (160)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsgrundlage

  • Meldung des Lieferantenverzeichnisses: Art. 34 der Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
  • Art. 22 der Durchführungs-VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60) §§ 9a und 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66)
  • § 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
  • §§ 74 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)

Teaser

Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernommen haben, sind Sie zur Angabe der Lieferbetriebe und der übernommenen Produkte in Form des Lieferantenverzeichnisses verpflichtet.

Volltext

Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb zur Weinerzeugung oder zur Abgabe übernommen haben, müssen Sie ein Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung abgeben. Sie sind verpflichtet alle Zugänge und Zukäufe zu melden.

Es handelt sich um eine reine Meldung. Sie erhalten anschließend keinen Bescheid von der Behörde.

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sie haben (beispielsweise als Kellerei oder Handelsunternehmen) Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder unveränderten Abgabe von einem Lieferanten (beispielsweise Weinbauerei, Winzerei) übernommen.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können das Lieferantenverzeichnis online melden.

  • Melden Sie sich beim Online-Dienst Weinbau mit Ihren Zugangsdaten an und rufen Sie das Lieferantenverzeichnis auf.
  • Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
  • Füllen Sie die Eingabefelder online aus.
  • Am Ende der Eingabemasken können Sie das Formular direkt online an die zuständige Stelle senden.

Alternativ können Sie die Meldung per Post, Fax, oder E-Mail einreichen.

  • Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
  • Sie füllen das Formular aus und reichen es dort per Post oder per Fax fristgerecht ein.

Alternativ können Sie das Formular einscannen und per E-Mail an die zuständige Stelle senden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches: bis 15.01.2023
Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres einreichen.

Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine reine Meldung. Daher ist kein Rechtsbehelf erforderlich.

Kurztext

  • Entgegennahme der Meldung über Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung von Produkten aus fremden Erzeugnissen
  • Abgabepflichtig ist, wer Weinerzeugnisse verarbeitet, verwendet oder verkauft beziehungsweise abgibt, beispielsweise Kellereien oder (Wein)Händler
  • bei Annahme oder Übernahme von Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein
    • von Weinbaubetrieben oder anderen Betrieben
    • zur Herstellung von Weinerzeugnissen oder
    • zur unveränderten Abgabe (zum Beispiel Trauben, Traubenmost)
  • Auflistung aller Lieferanten
  • Abgabefrist: Bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres
  • Zuständig: Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja