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Erdaufschluss: Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99129052261001, 99129052261001 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129052261001, 99129052261001

Leistungsbezeichnung

Erdaufschluss: Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Gartenbrunnen (Synonym), Brunnen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

von Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können? Dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.

Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:

  • Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung
  • Altlastenerkundung (außer Grundwassermessstellen)
  • Brunnen
  • Geochemische Untersuchung
  • Geophysikalische Untersuchung
  • Geothermische Aufschlusszwecke (Sonstige)
  • Grundwassermessstelle (außer Brunnen)
  • Ingenieurgeologische Untersuchung oder Baugrunduntersuchung
  • Kartierung (außer Basisbohrung)
  • Rohstofferkundungsbohrung
  • Sonstige Aufschlusszwecke
  • Geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen

Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

Erforderliche Unterlagen

Alle zur wasserrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der zuständigen unteren Wasserbehörde.

Voraussetzungen

Durch den Erdaufschluss darf keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten oder zu besorgen sein. Die Wasserbehörde kann Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers anordnen (Auflagen). 
Wird bei den Arbeiten unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, sind die Arbeiten einstweilen einzustellen und der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.

Kosten

  • Kostenhöhe (variabel): von 20,00 bis zu 6.000,00 EUR

Bemerkungen:

  • Kostenstellen 208, 245 und 246 (20 bis 250 Euro für die Registrierung der Anzeige; 60,00 bis 6.000,00 EUR für eine wasserbehördliche Anordnung oder Erteilung einer Auflage beziehungsweise im Fall einer Untersagungsanordnung).
  • Muss sich ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren anschließen, können weitere Kosten und Gebühren hinzukommen.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie Ihren geplanten Erdaufschluss angezeigt haben, können Sie mit den Bohrungen beginnen.

Die zuständige untere Wasserbehörde entscheidet, ob Maßnahmen zum Gewässerschutz angeordnet werden müssen und erteilt entsprechende Anordnungen, Auflagen, Beschränkungen oder auch Befristungen. In einzelnen Fällen kann das Vorhaben auch versagt werden. Erhalten Sie auf Ihre Anzeige innerhalb eines Monats keine Rückmeldung der zuständigen Wasserbehörde, dürfen Sie mit dem Vorhaben beginnen. Die Behörde kann diese Frist um bis zu 4 Wochen verlängern, aber auch verkürzen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anzeige und gegebenenfalls Unterlagen.

Frist

Die Anzeige muss erfolgen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten muss das Vorhaben zudem der zuständigen Behörde nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG)  angezeigt werden; das ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO). 

Kurztext

  • Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme von Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser
  • Bohrarbeiten / Erdaufschlüsse, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, müssen angezeigt werden.
  • Arbeiten müssen mindestens einen Monat vor Beginn bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
  • Mit dem Bauvorhaben darf nach Einreichen der Anzeige begonnen werden.
  • Zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte, meistens die Unteren Wasserbehörden
  • Die zuständige Behörde entscheidet, ob zusätzlich ein Erlaubnisantrag zu stellen ist.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja 
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein