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Erdaufschluss: Arbeiten mit einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99129052261002, 99129052261002 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129052261002, 99129052261002

Leistungsbezeichnung

Erdaufschluss: Arbeiten mit einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Sie haben bereits eine Bohrung angezeigt und sind unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen? Dann müssen Sie die zuständige Behörde informieren.

Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.

Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.

Volltext

Wenn Sie bereits eine Bohrung gemeldet haben und dabei unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.

Die Behörde teilt Ihnen mit, ob Sie die Bohrung gegebenenfalls vorübergehend einstellen müssen.

Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.

Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.

Erforderliche Unterlagen

Alle zur wasserrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der zuständigen unteren Wasserbehörde.

Alle zur wasserrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der zuständigen unteren Wasserbehörde.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

  • Kostenhöhe (variabel): von 20,00 bis zu 6.000,00 EUR

Bemerkung:

  • Tarifstellen 208.1 und 208.2 (20,00 bis 250,00 EUR für die Registrierung der Anzeige; 60,00 bis 6.000,00 EUR für eine wasserbehördliche Anordnung oder Erteilung einer Auflage beziehungsweise im Fall einer Untersagungsanordnung). 
  • Muss sich ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren anschließen, können weitere Kosten und Gebühren hinzukommen.
  • Kostenhöhe (variabel): von 20,00 bis zu 6.000,00 EUR

Bemerkung:

  • Tarifstellen 208.1 und 208.2 (20,00 bis 250,00 EUR für die Registrierung der Anzeige; 60,00 bis 6.000,00 EUR für eine wasserbehördliche Anordnung oder Erteilung einer Auflage beziehungsweise im Fall einer Untersagungsanordnung). 
  • Muss sich ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren anschließen, können weitere Kosten und Gebühren hinzukommen.

Verfahrensablauf

Haben Sie unbeabsichtigt bei einem Erdaufschluss Grundwasser freigelegt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Die Arbeiten, die zur Grundwassererschließung geführt haben, sind zunächst einzustellen. Die zuständige Behörde informiert Sie, welche Maßnahmen erforderlich werden und trifft entsprechende Anordnungen.

Haben Sie unbeabsichtigt bei einem Erdaufschluss Grundwasser freigelegt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Die Arbeiten, die zur Grundwassererschließung geführt haben, sind zunächst einzustellen. Die zuständige Behörde informiert Sie, welche Maßnahmen erforderlich werden und trifft entsprechende Anordnungen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anzeige und gegebenenfalls Unterlagen.

Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anzeige und gegebenenfalls Unterlagen.

Frist

Die unbeabsichtigten Erschließung von Grundwasser ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

Die unbeabsichtigten Erschließung von Grundwasser ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO).

Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO).

Kurztext

  • Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung
  • unbeabsichtigte Grundwassererschließung bei bereits angezeigter Bohrung muss unverzüglich gemeldet werden
  • Bohrung muss gegebenenfalls vorübergehend eingestellt werden
  • zuständig: zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte, meistens die Unteren Wasserbehörden
  • Die zuständige Behörde entscheidet über die Anordnung erforderlicher Maßnahmen. 
  • Die zuständige Behörde entscheidet über die Anordnung erforderlicher Maßnahmen. 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Landkreise und kreisfreie Städte

Formulare

Formulare vorhanden: Ja 
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Formulare vorhanden: Ja 
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein