Erdaufschluss: Erlaubnis beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie eine tiefe Bohrung beziehungsweise einen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde planen, benötigen Sie die Erlaubnis Ihrer zuständigen Wasserbehörde.
Bohrarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, werden als „Erdaufschlüsse" bezeichnet. Wenn Sie einen solchen Erdaufschluss für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde planen, müssen Sie dies bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.
Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.
- Art und Form der Unterlagen werden durch die jeweils zuständige Behörde festgelegt
- Beizubringen sind u. a.:
- Hydrogeologisches Gutachten
- Wasserrechtlicher Fachbeitrag
Durch den Erdaufschluss oder die Bohrung darf keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten oder zu besorgen sein. Die Wasserbehörde kann Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers anordnen (Auflagen). Andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen erfüllt werden.
Sollten Sie eine Bohrung oder einen Erdaufschluss planen, die in das Grundwasser eindringt, sind folgende Verfahrensschritte notwendig:
- Recherche der lokal zuständigen unteren Wasserbehörde
- Abfrage bei der zuständigen Wasserbehörde über einzureichende Unterlagen bezüglich der wasserrechtlichen Erlaubnis
- Bohranzeige (siehe Anzeige Erdaufschluss)
- Einreichen eines Antrages auf wasserrechtliche Erlaubnis mit den zuvor abgesprochenen Unterlagen
- Abwarten des entsprechenden Bescheides über die wasserrechtliche Erlaubnis
- Realisierung des Projektes
Sie können mit Ihrem Vorhaben erst beginnen, wenn Ihre zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat.
Widerspruch
Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen sowie auch gegen die Nichterteilung einer beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO).
- Erdaufschluss Erlaubnis Erteilung
- Bohrarbeiten / Erdaufschlüsse, die die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können, müssen angezeigt werden.
- Bei der speziellen Planung einer Bohrung für eine geothermische Nutzung mit vertikaler Erdwärmesonde muss eine Erlaubnis beantragt werden.
- Mit dem Vorhaben darf nicht begonnen werden, solange die zuständige Behörde diese Erlaubnis nicht erteilt hat.
- Zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte, meistens die Unteren Wasserbehörden
- Bereits das Anbohren eines Grundwasserleiters (Sand, Kies) kann ebenfalls eine Benutzung des Grundwassers sein, weil Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden. Die zuständige Behörde entscheidet hier darüber, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist. Grundlage der Entscheidung ist die zuvor einzureichende Anzeige des Erdaufschlusses.