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Wohngeld als Lastenzuschuss - Änderungen mitteilen

Mecklenburg-Vorpommern 99107023011003, 99107023011003 Typ 2b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107023011003, 99107023011003

Leistungsbezeichnung

Wohngeld als Lastenzuschuss - Änderungen mitteilen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2b

Begriffe im Kontext

Wohngelderhöhung (Synonym), Verringerung Gesamteinkommen (Synonym), Erhöhung Belastung (Synonym), Eigentum Wohnraum (Synonym), Unterstützung für Wohnkosten (Synonym), Zuschuss zu Lasten (Synonym), Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder (Synonym), Wohngeldänderung (Synonym), Wohngeldberechtigte Person (Synonym), Unterstützung für Eigentum (Synonym), Lastenzuschuss Erhöhung (Synonym), Mietwohnung (Synonym), Verringerung Anzahl Haushaltsmitglieder (Synonym), Lastenzuschuss (Synonym), Mietzuschuss Erhöhung (Synonym), Unterstützung für Miete (Synonym), Mietzuschuss (Synonym), Mietzuschuss Änderung (Synonym), Wohngeldberechtigung Änderung (Synonym), Verringerung Belastung (Synonym), Mieterhöhung (Synonym), Wohngeld (Synonym), Zuschuss zur Miete (Synonym), Verringerung Miete (Synonym), Lastenzuschuss Änderung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

Änderungsmitteilung

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Höhe Ihres Wohngelds verändern.
Hier erfahren Sie, wann dies der Fall ist.

Volltext

Sie haben gegenüber der Behörde eine Mitteilungspflicht,

  • wenn sich die Miete/ Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert,
  • wenn das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt,
  • wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert,
  • wenn der gesamte Haushalt umzieht,
  • wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung) beantragen oder beziehen,
  • beim Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes (Meldung durch die Erben oder Betreuer).

Die Änderungen können zu einer Verringerung oder gegebenenfalls zu einem vollständigen Wegfall des Wohngelds führen.

Erforderliche Unterlagen

  • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid)
  • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist
  • Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie Eigentümer sind
  • Nachweis über den Bezug von Transferleistungen, falls Sie diese erhalten (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

Voraussetzungen

In folgenden Fällen verringert sich das bewilligte Wohngeld oder fällt weg:

  • Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 %,
  • Verringerung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als 15 %,
  • Verringerung der Zahl der Haushaltsmitglieder.

Der Wohngeldanspruch fällt ebenfalls weg bei:

  • Umzug des gesamten Haushalts,
  • Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes,
  • Bezug von Transferleistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
  • zweckwidriger Verwendung von Wohngeld.

Kosten

  • keine

Verfahrensablauf

Teilen Sie Änderungen, die zu einer Verringerung und zu einem Wegfall des Wohngeldes führen können, Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde unverzüglich mit. Die Wohngeldbehörde prüft anschließend, ob und wie sich die Änderungen auf Ihren Wohngeldanspruch auswirken, und informiert Sie über das Ergebnis. Überzahltes Wohngeld wird zurückgefordert.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Änderungen sind der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

Ist aufgrund der Änderung eine Überzahlung eingetreten, wird das Wohngeld entsprechend zurückgefordert. 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert, kann es zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Ein Umzug sowie der Bezug von bestimmten Sozialleistungen, in denen Unterkunftskosten berücksichtigt sind, führen zum Wegfall des bewilligten Wohngeldes. Sie sind deshalb verpflichtet, alle entsprechenden Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Ansprechpunkt

Zuständige Wohngeldbehörde ist in Mecklenburg-Vorpommern die Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung, die Ihren Wohngeldbescheid erlassen hat.

Zuständige Stelle

Zuständige Wohngeldbehörde ist in Mecklenburg-Vorpommern die Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung, die Ihren Wohngeldbescheid erlassen hat.

Formulare

Formulare vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein