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Immissionsschutz: Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen

Mecklenburg-Vorpommern 99063054261000, 99063054261000 Typ 2a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063054261000, 99063054261000

Leistungsbezeichnung

Immissionsschutz: Eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlage anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2a

Begriffe im Kontext

Katalog genehmigungsbedürftiger Anlagen (Synonym), Nicht genehmigungsbedürftige Anlage (Synonym), genehmigungsbedürftige Anlage (Synonym), 4te BImSchV (Synonym), Anhang 1 (Synonym), Genehmigungsbedürftig nach Gesetzesänderung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Teaser

Wenn Sie eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten oder errichtet haben und diese Anlage bisher nicht genehmigt oder angemeldet wurde, müssen Sie dies der zuständigen Behörde fristgemäß melden.

Volltext

Kohlekraftwerke, Industriebetriebe, Tierintensivhaltungen und ähnliche Anlagen rufen im besonderen Maß Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen usw. hervor.

Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, benötigen solche Anlagen für die Errichtung und den Betrieb eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BIm-SchV) abschließend aufgeführt.

Eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, die bereits errichtet beziehungsweise mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung begonnen wurde, wird durch die Aufnahme in den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen der Verordnung (4. BImSchV) genehmigungspflichtig. In diesem Fall unterliegt die Anlage den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsanforderungen und muss bei der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. Bundesimmissionsschutzverordnung angemeldet werden.

Erforderliche Unterlagen

  • erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
  • Erläuterungen und
  • sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde erfragen).

Voraussetzungen

  • Hierbei handelt es sich um eine Anzeigepflicht. Dieser kommen Sie als Anlagebetreiber oder Anlagebetreiberin nach, wenn Sie die Anmeldung fristgerecht bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Sofern die erforderlichen Unterlagen nicht bereits bei der Anmeldung übermittelt werden, können Sie diese innerhalb von weiteren zwei Monaten bei der zuständigen Behörde nachreichen.

Kosten

Für die Amtshandlung werden Gebühren erhoben. Die Höhe orientiert sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage oder dem Verwaltungsaufwand. Näheres regelt die Immissionsschutz-Kostenverordnung M-V.

Verfahrensablauf

  • Sie melden die Anlage bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung, in der Ihre Anlage in den Katalog über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) aufgenommen wurde, an.
  • Sie müssen dies schriftlich erledigen.
  • Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei. Alternativ können Sie die Unterlagen auch innerhalb von weiteren zwei Monaten ab der Anmeldung bei der zuständigen Behörde nachreichen.
  • Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
  • Die zuständige Behörde kann Ihnen zusätzlich Anordnungen auferlegen, um sicherzustellen, dass Ihre Anlage die Pflichten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfüllt bzw. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Bearbeitungsdauer

1 Monat(e)
Die zuständige Behörde muss innerhalb eines Monats nach vollständigem Zugang auf Ihre Anmeldung reagieren.

Frist

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden: 3 Monat(e)
Die Anmeldung muss innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen 4. BImSchV erfolgen.

Antragsfirst: 3 Monate

Innerhalb von 2 Monaten nach Erstattung der Anzeige sind Unterlagen nach § 10 Absatz 1 BImSchG über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage vorzulegen. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Auf ein Vorverfahren kann gem. § 13a Nr. 1 GerStrukGAG MV verzichtet werden.

Kurztext

  • Anzeige über eine aufgrund Gesetzesänderung erstmalig genehmigungsbedürftige Anlagen; Entgegennahme
  • wenn die Anlage vor der Errichtung oder bei wesentlicher Änderung beziehungsweise beim Beginn der Errichtung oder bei einer wesentlichen Änderung nicht schon genehmigungs- beziehungsweise anzeigebedürftig war
  • Anmeldung über ELiA oder schriftlich
  • gilt für alle Anlagen, die durch das erstmalige Inkrafttreten der 4. BImSchV oder durch das Inkrafttreten einer Änderung der 4. BImSchV zu immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits legal betrieben worden sind (oder mit deren Errichtung zumindest begonnen worden ist)
  • zuständig in Mecklenburg-Vorpommern: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilungen 5

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StÄLU), Abteilung 5

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein